§ 3a NÖ SHG

NÖ SHG - NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Land ist unbeschadet des Abs. 2 Träger der Sozialhilfe.

(2) Die NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) ist Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Sozialen Dienste gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 bis 4 für Soziale Einrichtungen, die in der Anlage 1 des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020 in der geltenden Fassung, genannt sind.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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