§ 54 NÖ SHG Entzug der Bewilligung

NÖ SHG - NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn

1.

die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren, weggefallen sind oder

2.

schwerwiegende Mängel nicht fristgerecht behoben wurden

und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der hilfebedürftigen Menschen, insbesondere deren Pflege und Betreuung, nicht mehr gesichert ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde entsteht.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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