(1) Die Hilfe für Menschen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, erfolgt durch Beratung, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbstständigkeit des hilfebedürftigen Menschen zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2) Die Beratung nach Abs. 1 ist nur durch geeignete Einrichtungen zu leisten. Als geeignet sind insbesonders bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gemäß § 12 Insolvenzrechtseinführungsgesetz, RGBl.Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997, anzusehen.
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