§ 43a NÖ SHG Förderung der 24-Stunden-Betreuung

NÖ SHG - NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Menschen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2008, kann die Landesregierung eine Förderung an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. 0826, gewähren. Die Förderung wird unabhängig von allfällig vorhandenem Vermögen der zu betreuenden Person gewährt.

(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind:

1.

die Betreuung gemäß § 1 Abs. 2 Hausbetreuungsgesetz oder § 159 Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010,

2.

die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,

3.

ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3,

4.

eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und

5.

a)eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, entspricht, oder

b)

dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder

c)

eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß §§ 3b oder 15 Abs. 7 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010, oder gemäß § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010.

(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, in Form von Richtlinien zu erlassen.

(4) Die Kosten, die dem Bund und dem Land durch die Gewährung von Förderungen nach der im Abs. 1 angeführten Vereinbarung an Pflegegeldbezieher im Land entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 60 vH. (Bund) zu 40 vH. (Land) finanziert. Für die Tragung des so entstehenden Landesanteils findet § 56 Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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