(1) Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
1. | er zu hinreichendem Einkommen gelangt oder | |||||||||
2. | nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte. |
(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
1. | Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und | |||||||||
2. | Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4). |
(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.
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