(1) Sozialhilfe ist in fachgerechter Weise zu leisten. Dabei sind anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse der einschlägigen Fachbereiche und die daraus entwickelten Methoden zu berücksichtigen.
(2) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen unbeschadet Abs. 3 für diese Aufgaben persönlich geeignet und fachlich ausgebildet sein. Die im Sozialbereich tätigen Träger sowie das Land haben für die notwendige Fortbildung ihres Fachpersonals zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision zu ermöglichen.
(3) Ehrenamtliche Helfer dürfen bei der Leistung der Sozialhilfe mitwirken, sofern sie sich nach ihrer Persönlichkeit dazu eignen und die erforderliche fachliche Betreuung der hilfebedürftigen Person gesichert ist. Um dies sicherzustellen, haben das Land, die Gemeinden und alle Trägerorganisationen sozialer Dienste im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ehrenamtliche Hilfe in geeigneter Weise zu fördern.
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