(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst:
1. | Hilfe zur Schaffung und Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage, | |||||||||
2. | Hilfe für Familien und für alte Menschen, | |||||||||
3. | Hilfe für Obdachlose und Menschen in außerordentlichen Notsituationen, | |||||||||
4. | Hilfe bei Gewalt durch Angehörige sowie | |||||||||
5. | Hilfe bei Schuldenproblemen. |
(2) Auf diese Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfestellung für Menschen, die zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in ihren persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen oder die infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, erfolgt durch das Land als Träger von Privatrechten.
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