(1) Die Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind einzustellen, wenn
1. | der Hilfeempfänger das Ziel der Maßnahmen erreicht hat, | |||||||||
2. | sich ergibt, dass der Hilfeempfänger das Ziel der Maßnahmen nicht erreichen kann. |
(2) Alle Maßnahmen gemäß § 26 sind jedenfalls einzustellen, wenn der Hilfeempfänger die Erreichung des Ziels der Maßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
(3) Die Einstellung hat mit Bescheid und zwar mit dem Ablauf des Monats zu erfolgen, in dem der für die Einstellung maßgebende Umstand eingetreten ist.
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