(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat.
(2) Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 oder durch eine in der Verordnung nach § 48a angeführten Einrichtung erfolgt.
(3) Bestand vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung in Niederösterreich kein Hauptwohnsitz in Niederösterreich, ist Hilfe bei stationärer Pflege zu leisten, wenn der hilfebedürftige Mensch zumindest seit sechs Monaten einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und in diesem Zeitraum die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung aus eigenem Einkommen und pflegebezogenen Leistungen vollständig getragen hat.
(4) Hilfe bei stationärer Pflege kann auch im Rahmen des Privatrechts in stationären Einrichtungen in einem anderen Bundesland gewährt werden, wenn der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte und die Hilfe auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse des hilfebedürftigen Menschen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist.
(5) Auf die Hilfe bei stationärer Pflege nach Abs. 2 und 3 hat jeder hilfebedürftige Mensch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch.
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