§ 12 NÖ SHG Hilfe bei stationärer Pflege

NÖ SHG - NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 oder durch eine in der Verordnung nach § 48a angeführten Einrichtung erfolgt.Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Vertragseinrichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, oder durch eine in der Verordnung nach Paragraph 48 a, angeführten Einrichtung erfolgt.
  3. (3)Absatz 3(aufgehoben durch LGBl. Nr. 49/2023)(aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2023,)
  4. (4)Absatz 4Hilfe bei stationärer Pflege kann auch im Rahmen des Privatrechts in stationären Einrichtungen in einem anderen Bundesland gewährt werden, wenn der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte und die Hilfe auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse des hilfebedürftigen Menschen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist.
  5. (5)Absatz 5Auf die Hilfe bei stationärer Pflege nach Abs. 2 und 3 hat jeder hilfebedürftige Mensch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch.Auf die Hilfe bei stationärer Pflege nach Absatz 2 und 3 hat jeder hilfebedürftige Mensch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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