Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
So weit in diesem Gesetz in personenbezogenen Bezeichnungen nur die geschlechtsspezifischen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 NÖ SHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ SHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 NÖ SHG