(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
a) | wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 50 oder eine rechtskräftig bewilligte Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche rechtskräftige Bewilligung der Änderung gemäß § 49 Abs. 3 iVm § 50 betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt, | |||||||||
b) | wer den Organen der Aufsichtsbehörde Zutritt zu den Liegenschaften und den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht gestattet und die nötigen Auskünfte nicht erteilt, | |||||||||
c) | wer der Auskunftspflicht gemäß § 69 Abs. 5 oder 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
d) | wer eine gemäß §§ 50 ff behördlich angeordnete Behebung von Mängeln nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, | |||||||||
e) | wer gegen eine auf Grund des § 48a oder § 50 Abs. 3 erlassene Verordnung verstößt, | |||||||||
f) | wer der Anzeigepflicht gemäß § 49 Abs. 4, § 50 Abs. 5, § 50 Abs. 7 oder § 70 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
g) | wer der Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
h) | wer eine nach § 54a Abs. 1 behördlich geschlossene Einrichtung weiter betreibt oder behördlichen Anordnungen nach § 54a nicht Folge leistet, | |||||||||
i) | wer die von der Aufsichtsbehörde gemäß § 52 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt. |
(2) Verwaltungsübertretungen
a) | nach Abs. 1 lit. a, b, d, e, h und i sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--, | |||||||||
b) | nach Abs. 1. lit.c, f und g mit einer Geldstrafe bis zu € 2.150,– zu ahnden, | |||||||||
wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. |
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