§ 34 NÖ SHG Persönliche Hilfe

NÖ SHG - NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die persönliche Hilfe umfasst insbesondere:

1.

Zuschüsse zu speziellen therapeutischen Diensten;

2.

Zuschüsse zu sozialpädagogischen Diensten, z. B. heilpädagogischem Voltigieren;

3.

Spezielle Dienste für sinnesbeeinträchtigte Menschen;

4.

Psychosoziale Dienste für psychisch beeinträchtigte Menschen;

5.

Freizeitangebote und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung für Menschen mit geistigen und psychischen Beeinträchtigungen;

6.

Arbeitsassistenz;

7.

Projekte zur Begleitung von längerfristig arbeitsunfähigen, psychisch oder geistig beeinträchtigten Menschen mit besonderer sozialer Betreuung;

8.

Zuschüsse zur familienentlastenden Kurzzeitbetreuung in Einrichtungen;

9.

Zuschüsse zu Maßnahmen der Heilbehandlung, für die kein Leistungsanspruch nach § 27 gegeben ist;

10.

Zuschüsse zu den Fahrtkosten, die nicht in Verbindung mit einer Maßnahme nach diesem Gesetz entstehen;

(2) Die Leistung der persönlichen Hilfe kann von einer zumutbaren, angemessenen Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Ausgenommen hievon sind jedoch Leistungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 6. Das Land erbringt persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten und es besteht auf sie kein Rechtsanspruch.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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