(1) Die persönliche Hilfe umfasst insbesondere:
1. | Zuschüsse zu speziellen therapeutischen Diensten; | |||||||||
2. | Zuschüsse zu sozialpädagogischen Diensten, z. B. heilpädagogischem Voltigieren; | |||||||||
3. | Spezielle Dienste für sinnesbeeinträchtigte Menschen; | |||||||||
4. | Psychosoziale Dienste für psychisch beeinträchtigte Menschen; | |||||||||
5. | Freizeitangebote und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung für Menschen mit geistigen und psychischen Beeinträchtigungen; | |||||||||
6. | Arbeitsassistenz; | |||||||||
7. | Projekte zur Begleitung von längerfristig arbeitsunfähigen, psychisch oder geistig beeinträchtigten Menschen mit besonderer sozialer Betreuung; | |||||||||
8. | Zuschüsse zur familienentlastenden Kurzzeitbetreuung in Einrichtungen; | |||||||||
9. | Zuschüsse zu Maßnahmen der Heilbehandlung, für die kein Leistungsanspruch nach § 27 gegeben ist; | |||||||||
10. | Zuschüsse zu den Fahrtkosten, die nicht in Verbindung mit einer Maßnahme nach diesem Gesetz entstehen; |
(2) Die Leistung der persönlichen Hilfe kann von einer zumutbaren, angemessenen Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Ausgenommen hievon sind jedoch Leistungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 6. Das Land erbringt persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten und es besteht auf sie kein Rechtsanspruch.
0 Kommentare zu § 34 NÖ SHG