(1) Wenn die Hilfe in Form von Geld- oder Sachleistungen geleistet wird, kann sie auch von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Hilfe Suchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen.
(2) Geldleistungen können in Form von nicht rückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden.
(3) Diese Leistung der Hilfe kann z. B. bei Hilfeleistung in einer spezifischen Wohnform von einem zumutbaren angemessenen Kostenbeitrag abhängig gemacht werden.
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