§ 23 NÖ SHG Ausmaß der Hilfe in besonderen Lebenslagen

NÖ SHG - NÖ Sozialhilfegesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wenn die Hilfe in Form von Geld- oder Sachleistungen geleistet wird, kann sie auch von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Hilfe Suchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen.

(2) Geldleistungen können in Form von nicht rückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden.

(3) Diese Leistung der Hilfe kann z. B. bei Hilfeleistung in einer spezifischen Wohnform von einem zumutbaren angemessenen Kostenbeitrag abhängig gemacht werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 NÖ SHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 NÖ SHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 NÖ SHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 NÖ SHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 NÖ SHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 NÖ SHG
§ 24 NÖ SHG