(1) Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
1. | der Hilfeempfänger, | |||||||||
2. | die Erben des Hilfeempfängers, | |||||||||
3. | die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers und | |||||||||
4. | Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat. (2) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Kostenersatzverfahren. |
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