§ 69a NÖ SHG Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten

NÖ SHG - NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die personenbezogenen Daten von hilfebedürftigen Menschen zum Zwecke der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach diesem Gesetz und der Durchführung der Hilfe betreffend

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Generalien,

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Sozialversicherungsnummer,

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Einkommen und Vermögen,

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Art und Höhe von pflegebezogenen Leistungen nach anderen Gesetzen und

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erhaltene Leistungen nach diesem Gesetz

automatisiert gemeinsam zu verarbeiten.

(2) Zum Zwecke der Prüfung der Hilfebedürftigkeit und der Durchführung der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes darf die Landesregierung auch personenbezogene Daten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen betreffend ihres Gesundheitszustandes (das können auch Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten sein) automatisiert verarbeiten.

(3) Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatz- oder einer Kostenbeitragspflicht nach diesem Gesetz personenbezogene Daten von Kostenersatzpflichtigen und Kostenbeitragspflichtigen betreffend

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Generalien und

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die Feststellung der Art und Höhe ihrer Verpflichtung

automatisiert gemeinsam zu verarbeiten.

(4) In gleicher Weise dürfen personenbezogene Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, insbesondere

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deren Name/Firma,

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Adresse,

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die Art und Höhe der angebotenen und der erbrachten Leistungen und

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Daten zur Leistungsabrechnung

automatisiert gemeinsam verarbeitet werden.

(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Förderungen nach Abschnitt 5a die Generalien der Förderwerber oder pflegebedürftigen Personen sowie die Versicherungsnummer, die Angaben zum Gesundheitszustand, das Einkommen sowie die Art und Höhe von Förderungen Dritter für pflegebedürftige Menschen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Förderung automatisiert zu verarbeiten.

(6) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Förderungen nach Abschnitt 5a die Generalien der Pflegepersonen sowie die Versicherungsnummer und das Einkommen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Förderung automatisiert zu verarbeiten.

(7) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen gemäß Abs. 1, 3 und 4 hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(7a) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

(8) Zum Zweck und aus Anlass der Gewährung und Abrechnung der Hilfe dürfen personenbezogene Daten an Personen und Landesdienststellen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, übermittelt werden.(9) Die Landesregierung ist auf Verlangen verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) und den übrigen Entscheidungsträgern, den Ämtern der Landesregierungen sowie anderen Einrichtungen, die zur Durchführung von Förderungen oder für die Kostenabrechnung erforderlichen personenbezogenen Daten (Abs. 5 und Abs. 6) zu übermitteln.

(10) Die Landesregierung und in deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten, die für die sonstige Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, zum Zweck einer effizienten, effektiven und einheitlichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der personenbezogenen Daten sichernden Vollziehung automatisiert zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu den im Unionsrecht oder dem nationalen Recht festgelegten Zwecken.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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