§ 46 NÖ SHG Teilstationäre Dienste

NÖ SHG - NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während der Nachtzeit.

(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:

1.

Geriatrische Tageszentren,

2.

Tagesstätten für ältere Menschen und

3.

Tagesstätten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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