(1) Die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst:
1. | Heilbehandlung, | |||||||||
2. | Hilfsmittel, | |||||||||
3. | Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung, | |||||||||
4. | Hilfe zur beruflichen Eingliederung, | |||||||||
5. | Hilfe durch geschützte Arbeit, | |||||||||
6. | Hilfe zur sozialen Eingliederung, | |||||||||
7. | Hilfe durch soziale Betreuung und Pflege sowie | |||||||||
8. | persönliche Hilfe. |
(2) Auf die Hilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z 2, 5 und 8, besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.
(3) Die Grundlage der Entscheidung für die Leistung und Auswahl der Hilfemaßnahmen bildet ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder die Stellungnahme eines Dipl. Sozialarbeiters. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Situation auch Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Psychologie oder der Pflege, beizuziehen.
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