(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst einen Zuschuss zu den Kosten
1. | für die Berufsorientierung (Beratung zur Feststellung geeigneter beruflicher Eingliederungsmaßnahmen), | |||||||||
2. | für die berufliche Ausbildung sowie für ein allfälliges Arbeitstraining, | |||||||||
3. | für die Umschulung und Weiterbildung, | |||||||||
4. | für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz. |
(2) Ist mit der Hilfe zur beruflichen Eingliederung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß § 27 Abs. 3.
(3) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs Monaten, wobei die Bestimmungen über die geschützte Arbeit sinngemäß anzuwenden sind.
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