§ 51 NÖ SHG Verfahren

NÖ SHG - NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dem Antrag auf Bewilligung einer sozialen Einrichtung (§ 50) sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und Funktionsprogramm,

2.

Betriebskonzept, das beinhalten muss:

a)

Beschreibung des Personenkreises, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist,

b)

Höchstzahl der zu betreuenden Personen,

c)

Aufstellung, welche Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen sind (Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationskonzept),

d)

Auflistung, der in der Einrichtung in Verwendung stehenden Maschinen, Geräte und Ausstattungen,

e)

Finanzierungsplan über die Errichtungs- und Ausstattungskosten sowie die Betriebskosten und

f)

Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes,

3.

Personalkonzept, das beinhalten muss:

a)

Anforderungen an persönliche und sachliche Eignung der für die Sozialhilfeeinrichtung zu bestellenden Leitungsperson und Pflegedienstleitung und

b)

Anzahl, Ausbildung und Funktion des für die Sozialhilfeeinrichtung vorgesehenen Personals;

4.

Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift) oder Nachweis sonstiger Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen,

5.

Strafregisterauskunft des Bewilligungswerbers sowie

6.

Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszug des Bewilligungswerbers.

(2) Die Behörde hat bei Anträgen nach Abs. 1 vorerst zu prüfen, ob der Bewilligung eine rechtskräftige Verurteilung des Bewilligungswerbers wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung unter den in § 50 Abs. 1 Z 6 genannten Voraussetzungen entgegensteht. Wenn die Behörde dieses Hindernis feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen.

(3) Der für den Bewilligungswerber bestimmten Ausfertigung des Bewilligungsbescheides sind jedenfalls das Betriebs- und Personalkonzept sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, dass sie Bestandteile des Bewilligungsbescheides bilden.

(4) Im Fall der Anzeige gemäß § 49 Abs. 4 kann die Behörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der entsprechenden Unterlagen die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige war, mit Bescheid untersagen, wenn die jeweils geforderten rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Für die der Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Abs. 1.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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