(1) Hilfsmittel dienen zur Bewältigung des durch die Beeinträchtigung erschwerten täglichen Lebens und sollen dazu beitragen, das Ziel des § 24 Abs. 3 zu erreichen. Zu den Kosten ihrer Beschaffung sowie zur Instandsetzung oder zum Ersatz (wenn sie unbrauchbar oder derart veraltet sind, dass sie im Vergleich zu neuen Hilfsmitteln nicht mehr ihren Zweck erfüllen) können Zuschüsse geleistet werden.
(2) Insbesondere sind das folgende Hilfsmittel:
1. | orthopädische Hilfen, | |||||||||
2. | elektronische Hilfen, | |||||||||
3. | Blinden- und Partnerhunde, | |||||||||
4. | Elektrofahrstühle, etc., | |||||||||
5. | Zuschüsse zur Adaptierung bzw. zum Kauf eines Kraftfahrzeuges, | |||||||||
6. | Zuschüsse zu Um-, Ein- oder Zubauten in Wohnungen oder Wohnhäusern. |
(3) Das Land erbringt diese Leistungen durch Geld- oder Sachleistungen als Träger von Privatrechten und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
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