(1) Bescheide, welche auf Grund des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, erlassen wurden, gelten als Bescheide im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Über Rechtsansprüche auf Leistung der Sozialhilfe, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, abzusprechen.
(3) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, ist dieses Landesgesetz anzuwenden, sofern nicht das NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthält.
(4) Für Tatbestände gemäß § 41 Abs. 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht wurden, beträgt die vor Beginn der Hilfeleistung liegende Frist drei Jahre.
(5) Der Beirat für Sozialplanung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu konstituieren. Bis zu dieser Zeit bleiben die Mitglieder des Sozialhilfebeirates gemäß § 51 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, im Amt.
(6) Die regionalen Sozialbeiräte haben sich innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu konstituieren. Bis zu dieser Zeit bleiben die Mitglieder des Sozialbeirates gemäß § 48a des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, im Amt.
(7) Sozialhilfeeinrichtungen gemäß § 45 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als bewilligt im Sinne der §§ 49ff.
(8) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, gemäß § 47 geschlossenen Vereinbarungen mit Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege gelten als Vereinbarungen gemäß § 48 dieses Landesgesetzes.
(9) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gelten als nach diesem Landesgesetz geschlossen.
(10) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, erlassene Verordnung über Leiden und Gebrechen im Rahmen der Hilfe für Behinderte nach dem NÖ SHG, LGBl. 9200/3–0, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes.
(11) Alle am 1. Jänner 2018 laufenden Verfahren über den Kostenersatz von Sozialhilfemaßnahmen, welche auf das Vermögen des Hilfe suchenden Menschen oder jener beteiligten Personen, welche vom Hilfe Suchenden Vermögen erhalten haben (z. B. Erben, Geschenknehmer), gerichtet sind, sind einzustellen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
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