§ 4 NÖ SHG Anspruch

NÖ SHG - NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

2.

seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Niederösterreich hat.

(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

1.

Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder

2.

Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsangehörige des betreffenden Staates, oder

3.

Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, Asyl gewährt wurde, oder

4.

Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

a)

die im Sinne des § 51 oder § 52 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006, Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, soweit es sich um Arbeitnehmer oder Selbstständige, um Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder um ihre Familienangehörige handelt, oder

b)

die im Sinne des § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 niederlassungsberechtigt sind und sich rechtmäßig länger als 3 Monate in Österreich aufgehalten haben, oder

5.

Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht gemäß §§ 45, 49, 50 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, verfügen.

(3) Fremde, denen gemäß § 8 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Hilfe bei stationärer Pflege sowie auf Heilbehandlung gemäß § 27.

(4) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält.

(5) Fremden, die nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, kann Hilfe bei stationärer Pflege auf Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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