(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Beschwerdeverfahren.
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