(1) Die Landesregierung ist zuständig:
1. | für die Entscheidung über die Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), ausgenommen Heilbehandlung gemäß § 27, soweit sie nicht in teilstationären oder stationären Einrichtungen erfolgt, | |||||||||
2. | für die Entscheidung über die Nachsicht nach § 4, | |||||||||
3. | für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten, | |||||||||
4. | für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung und deren Entziehung sowie die Schließung einer nicht bewilligten sozialen Einrichtung gemäß Abschnitt 7 und | |||||||||
5. | für die Aufsicht über stationäre und teilstationäre Einrichtungen. |
(2) Bei allen anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können von der Landesregierung den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen werden, so weit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient (z. B. Zuschuss für geschützte Arbeitsplätze, Fahrtkostenzuschuss).
0 Kommentare zu § 66 NÖ SHG