§ 41 NÖ SHG Löschung von Grundbuchseintragungen

NÖ SHG - NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Einem Antrag auf Löschung einer Grundbuchseintragung ist zuzustimmen, sofern die Eintragung

1.

aufgrund einer Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege (Abschnitt 2) oder der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgte und

2.

für diese Leistungen der Sicherstellung der Ersatzforderung aus Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar war, oder der Sicherstellung einer Kostenersatzforderung aus Vermögen dient.

In Kraft seit 30.01.2019 bis 31.12.9999
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