Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe erforderlich sind (Sozialplanung).
(2) Bei der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die Sozialhilfe berühren, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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