§ 43b NÖ SHG Weitere Förderungen

NÖ SHG - NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zum Zwecke der Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen kann die Landesregierung über § 43a hinaus weitere Förderungen gewähren. Die näheren Bestimmungen zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der Landesregierung zu regeln. Für die Tragung der Kosten findet § 56 Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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