Gesamte Rechtsvorschrift MEG

Maß- und Eichgesetz

MEG
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Stand der Gesetzesgebung: 29.12.2022

Erster Teil -Gesetzliche Maßeinheiten

§ 1 MEG


(1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten – im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt – zu verwenden.

(2) Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.

(3) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist zulässig. Die in § 2 genannten Maßeinheiten müssen jedoch in diesem Fall hervorgehoben sein und in mindestens ebenso großen Zeichen ausgedrückt werden.

(4) In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen über die Luftfahrt vorgesehen sind.

(5) Gesetzliche Maßeinheiten sind:

1.

Basiseinheiten,

2.

aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten,

3.

die in § 2 Abs. 3 angeführten Einheiten,

4.

die gemäß § 3 gebildeten dezimalen Vielfachen und Teile der in den Z 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (§ 2 Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind und der Grad Celsius (§ 2 Abs. 2 Z 16),

5.

die in § 2 Abs. 5 angeführten Einheiten sowie

6.

die Produkte und Quotienten der in den Z 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter Quecksilbersäule (§ 2 Abs. 5 Z 7).

§ 2 MEG


(1) Basiseinheiten und deren Zeichen sind:

1.

für die Länge der Meter (m). Der Meter ist definiert, indem für die Lichtgeschwindigkeit in Vakuum c der Zahlenwert 299 792 458 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit m/s, wobei die Sekunde mittels ΔvCs definiert ist.

2.

für die Masse das Kilogramm (kg). Das Kilogramm ist definiert, indem für die Planck-Konstante h der Zahlenwert 6,626 070 15 x 10-34 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J·s, die gleich kg·m2·s-1 ist, wobei der Meter und die Sekunde mittels c und ΔvCs definiert sind.

3.

für die Zeit die Sekunde (s). Die Sekunde ist definiert, indem für die Cäsiumfrequenz ΔvCs, der Frequenz des ungestörten Hyperfeinübergangs des Grundzustands des Cäsiumatoms 133, der Zahlenwert 9 192 631 770 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit Hz, die gleich s-1 ist.

4.

für die elektrische Stromstärke das Ampere (A). Das Ampere ist definiert, indem für die Elementarladung e der Zahlenwert 1,602 176 634 x 10-19 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit C, die gleich A·s ist, wobei die Sekunde mittels ΔvCs definiert ist.

5.

für die thermodynamische Temperatur das Kelvin (K). Das Kelvin ist definiert, indem für die Boltzmann-Konstante k der Zahlenwert 1,380 649 x 10-23 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J·K-1, die gleich kg·m2·s-2·K-1 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und ΔvCs definiert sind.

6.

für die Stoffmenge das Mol (mol). Ein Mol enthält genau 6,022 140 76 x 1023 Einzelteilchen. Diese Zahl entspricht dem für die Avogadro-Konstante NA geltenden festen Zahlenwert, ausgedrückt in der Einheit mol-1, und wird als Avogadro-Zahl bezeichnet. Die Stoffmenge (n) eines Systems ist ein Maß für eine Zahl spezifizierter Einzelteilchen. Bei einem Einzelteilchen kann es sich um ein Atom, ein Molekül, ein Ion, ein Elektron, ein anderes Teilchen oder eine Gruppe solcher Teilchen mit genau angegebener Zusammensetzung handeln.

7.

für die Lichtstärke in einer bestimmten Richtung die Candela (cd). Sie ist definiert, indem für das photometrische Strahlungsäquivalent Kcd der monochromatischen Strahlung der Frequenz 540 x 1012 Hz der Zahlenwert 683 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit lm·W-1, die gleich cd·sr·W-1 oder cd·sr·kg-1·m-2·s3 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und ΔvCs definiert sind.

(2) Für folgende aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten bestehen besondere Namen und Zeichen:

1.

für den ebenen Winkel der Radiant (rad):

1 Radiant ist gleich dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist:

1 rad = 1 m/1 m;

2.

für den Raumwinkel der Steradiant (sr):

1 Steradiant ist gleich dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist:

1 sr = 1 m 2/1 m 2;

3.

für die Frequenz das Hertz (Hz):

1 Hz = 1 s-1;

4.

für die Kraft das Newton (N):

1 N = 1 m . kg . s-2;

5.

für den Druck und die mechanische Spannung das Pascal (Pa):

1 Pa = 1 N . m-2;

6.

für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge das Joule (J):

1 J = 1 N . m;

7.

für die Leistung und den Energiestrom das Watt (W):

1 W = 1 J . s-1;

8.

für die elektrische Ladung das Coulomb (C):

1 C = 1 A . s;

9.

für die elektrische Spannung das Volt (V):

1 V = 1 W . A-1;

10.

für die elektrische Kapazität das Farad (F):

1 F = 1 C . V-1;

11.

für den elektrischen Widerstand das Ohm (Ω):

1 Ω = 1 V . A-1;

12.

für den elektrischen Leitwert das Siemens (S):

1 S = 1 Ω-1;

13.

für den magnetischen Fluss das Weber (Wb):

1 Wb = 1 V . s;

14.

für die magnetische Flussdichte das Tesla (T):

1 T = 1 Wb . m-2;

15.

für die Induktivität das Henry (H):

1 H = 1 Wb . A-1;

16.

für die Celsius-Temperatur der Grad Celsius (°C):

wobei die Celsius-Temperatur t gleich ist der Differenz t = T-T0 zwischen zwei thermodynamischen Temperaturen T und T0 mit T0 = 273,15 K. Ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz können entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden. Die Einheit Grad Celsius ist gleich der Einheit Kelvin;

17.

für den Lichtstrom das Lumen (lm):

1 lm = 1 cd . sr;

18.

für die Beleuchtungsstärke das Lux (lx):

1 lx = 1 lm . m-2;

19.

für die Aktivität eines Radionuklids das Becquerel (Bq):

1 Bq = 1 s-1;

20.

für die Energiedosis und die Kerma das Gray (Gy):

1 Gy = 1 J . kg-1;

21.

für die Äquivalentdosis das Sievert (Sv):

1 Sv = 1 J . kg-1;

22.

für die katalytische Aktivität das Katal (kat):

1 kat = 1 mol . s-1.

(3)Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden:

1.

für den Rauminhalt (das Volumen) das Liter (l oder L):

1 l = 10-3 m3;

2.

für den Druck das Bar (bar):

1 bar = 105 Pa;

3.

für die Arbeit und Energie die Wattstunde (Wh):

1 Wh = 3 600 Joule;

für die elektrische Scheinenergie die Voltamperesekunde (VAs)

und die Voltamperestunde (VAh):

1 VAs = 1 J,

1 VAh = 3 600 VAs;

für die elektrische Blindenergie die Varsekunde (vars) und die Varstunde (varh):

1 vars = 1 J,

1 varh = 3 600 vars;

das Elektronvolt (eV), das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;

4.

für die elektrische Scheinleistung das Voltampere (VA):

1 VA = 1 W;

für die elektrische Blindleistung das Var (var):

1 var = 1 W;

5.

für die Masse:

die Tonne (t)

1 t = 103 kg;

die atomare Masseneinheit (u), die gleich ist ein zwölftel der Masse eines Atoms des Nuklids Kohlenstoff -12;

6.

für die längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen das Tex (tex):

1 tex = 10-6 kg . m-1;

7.

für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden) das Ar (a):

1 a = 102 m2;

das gemäß § 3 gebildete Vielfache für 102 a wird Hektar

(ha) genannt:

1 ha = 102 a;

8.

für den Wirkungsquerschnitt das Barn (b):

1 b = 10-28 m2;

9.

für den ebenen Winkel der Neugrad oder das Gon (gon):

1 Neugrad = 1 gon = p/200 Radiant.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010)

(5) Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3 verwendet werden:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010)

2.

für den ebenen Winkel

der Vollwinkel = 2 p Radiant,

der Grad (°) = p/180 Radiant,

die (Winkel-)Minute (') = 1/60 Grad = p/10 800 Radiant,

die (Winkel-)Sekunde (") = 1/60 Minute = p/648 000 Radiant,

die Neuminute (c) = 1/100 Neugrad = p/20 000 Radiant und

die Neusekunde (cc) = 1/100 Neuminute = p/2 000 000 Radiant;

3.

für die Brechkraft von optischen Systemen die Dioptrie (dpt), die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1:1 dpt = 1 m-1;

4.

für die Zeit

die Minute (min):

1 min = 60 s,

die Stunde (h):

1 h = 3 600 s,

der Tag (d):

1 d = 86 400 s, und – sofern nicht andere Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten – die Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen Kalenders;

5.

für die Masse (nur für Edelsteine) das Karat:

1 Karat = 2 × 10-4 kg;

6.

für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien das Bel (B), das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10 : 1 verhalten, und das Dezibel (dB):

1 dB = 10-1 B;

7.

für den Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten die Millimeter Quecksilbersäule (mmHg):

1 mmHg = 133,322 Pa.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010)

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

Im RIS seit 14.04.2021 Zuletzt aktualisiert am 14.04.2021 Gesetzesnummer 10011268 Dokumentnummer NOR40232127 European Legislation Identifier (ELI) https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P2/NOR40232127 Zum Seitenanfang . Über diese Seite
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§ 3 MEG


(1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von dezimalen Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.

(2) Die Namen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.

(3) Die Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.

(4)

Faktoren

Vorsätze

Zeichen der Vorsätze

1024

Yotta

Y

1021

Zetta

Z

1018

Exa

E

1015

Peta

P

1012

Tera

T

109

Giga

G

106

Mega

M

103

Kilo

k

102

Hekto

h

101

Deka

da

10-1

Dezi

d

10-2

Zenti

c

10-3

Milli

m

10-6

Mikro

µ

10-9

Nano

n

10-12

Piko

p

10-15

Femto

f

10-18

Atto

a

10-21

Zepto

z

10-24

Yokto

y

(5) Die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.

§ 4 MEG


(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat als nationales Metrologie-Institut der Republik Österreich für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik

1.

die verbindlichen nationalen Etalons bereitzuhalten oder bereithalten zu lassen und an die internationalen Etalons anzuschließen oder anschließen zu lassen,

2.

für die internationale Anerkennung der nationalen Etalons zu sorgen und 3. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch

1.

Eichung von Messgeräten und

2.

Prüfung sowie Kalibrierung von Messgeräten im physikalisch-technischen Prüfdienst

weiterzugeben.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen

1.

Verfahren für die Bewertung von Getreide,

2.

Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert und 3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in Österreich durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten gemäß § 2 zu verwenden sind.

(4) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.

§ 5 MEG (weggefallen)


§ 5 MEG seit 13.04.2021 weggefallen.

§ 6 MEG (weggefallen)


§ 6 MEG (weggefallen) seit 15.04.1973 weggefallen.

Zweiter Teil - Eichwesen

Abschnitt A - Eichpflicht

§ 7 MEG


(1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. Messgerät im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

ein Gerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen für die Messung von mindestens einer Messgröße vorgesehen ist oder

2.

eine Maßverkörperung; dies ist eine Vorrichtung, mit der während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden sollen.

(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.

(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

(4) Nichtselbsttätige Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft folgende Aufschriften tragen:

1.

Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke;

2.

Höchstlast in der Form „Max …“.

1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

§ 8 MEG


(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,

2.

Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,

3.

a) Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen

b)

Mengenmessgeräte für

aa)

sauberes Wasser aus Versorgungsleitungen ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

bb)

Flüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

c)

Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

4. a)

Elektrizitätszähler ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,

b)

elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,

c)

elektrische Meßwandler,

5.

Messgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes oder der Schüttdichte von Getreide,

6. a)

Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,

(Anm.: lit b aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)

c)

Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,

(Anm.: lit d aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)

8.

Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,

9.

Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,

10.

Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,

11.

Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 125 Abs. 4 StrSchG 2020 handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

12.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 125 Abs. 4 StrSchG 2020 handelt,

13.

Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.

(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen, sofern darin die Verwendung von geeichten Messgeräten vorgeschrieben ist,

2.

zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,

(Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 72/2017)

6.

für Prüfungen, welche von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis oder von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,

7.

zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.

(4) Der Eichpflicht unterliegen die in Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden. Waagen unterliegen ferner auch dann der Eichpflicht, wenn sie zur Bestimmung eines Entgelts, einer Entschädigung oder einer Zulage verwendet oder bereit gehalten werden.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 13a Abs. 2 unterliegen Messgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind, der Eichpflicht gemäß Abs. 1.

(Anm.: Abs 6 bis 8 aufgehoben durch Z 10, BGBl. I Nr. 72/2017)

§ 9 MEG


(1) Lager- und Transportbehälter müssen geeicht sein, wenn sie als Meßgeräte zur Bestimmung des Rauminhaltes im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Transportbehälter, in denen Flüssigkeiten aus dem Ausland eingeführt werden und ohne Umfüllung zum Verkauf gelangen.

§ 10 MEG (weggefallen)


§ 10 MEG (weggefallen) seit 25.05.2002 weggefallen.

§ 11 MEG


Der Eichpflicht unterliegen

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 72/2017)

2.

Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden

a)

bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,

b)

bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,

c)

zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln,

3.

Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen:

a)

für Photonenstrahlung,

b)

für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung und

c)

zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes,

4.

Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,

5.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12c unterliegen.

§ 12 MEG


Medizinprodukte mit Messfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, in der jeweils geltenden Fassung, die gemäß § 11 Z 3 oder gemäß § 11 Z 5 der Eichpflicht unterliegen, sind nach den Bestimmungen des Medizinproduktgesetzes erstmalig in den Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen. Die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktgesetzes ist der österreichischen Ersteichung gleichwertig. Die Nacheichpflicht bleibt davon unberührt.

§ 12a MEG (weggefallen)


§ 12a MEG (weggefallen) seit 16.06.1998 weggefallen.

§ 12b MEG


(1) Messgeräte für ionisierende Strahlung, die von Dosismessstellen bei individuellen Dosisüberwachungen sowie bei Inkorporationsüberwachungen von strahlenexponierten Arbeitskräften eingesetzt werden, dürfen von diesen nur dann ausgegeben und ausgewertet werden, wenn diese Dosismessstelle durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen wurden und die Messgeräte regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle (Abs. 2 und 3) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterzogen wurde.

(2) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur individuellen Dosisüberwachung (Dosimeter) ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch mindestens jährliche stichprobenweise Prüfung von der Dosismessstelle ausgegebenen Dosimeter vorzunehmen. Die Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch auf mindestens 20 Stück, höchstens jedoch 100 Stück zu erstrecken.

(3) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur Inkorporationsüberwachung ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die messtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Dosismessstellen festzulegen, wobei auf § 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen ist. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.

(5) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt E) sind sinngemäß anzuwenden.

§ 12c MEG


(1) Messeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen bzw. gemäß § 12 in Verkehr gebracht worden sind und regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle gemäß Abs. 2 unterzogen werden.

(2) Die messtechnische Kontrolle ist durch Vergleichsmessungen alle zwei Jahre durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung der Meßeinrichtungen (Abs. 1) festzulegen, wobei auf die Erfordernisse des § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.

(4) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt E) sind sinngemäß anzuwenden.

§ 13a MEG


(1) Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden Stellen:

1.

Eichstellen (§ 35),

2.

akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung),

3.

Werksprüfstellen (§ 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015 in der jeweils geltenden Fassung),

4.

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie diesem nachgeordnete Ämter und Dienststellen.

(2) Die in § 8 Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte nach § 8 Abs. 5 verwendet werden.

(3) Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr“ tragen und sind der Eichbehörde zu melden.

(4) Nicht eichpflichtig sind folgende Messgeräte:

1.

Wegstreckenzähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, die in selbst gelenkten Fahrzeugen eingebaut sind;

2.

Totalstationen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, wenn diese in einem vorgegebenen koordinativen Bezugsrahmen zum Einsatz gelangen und die Messungen im geodätischen Sinne überbestimmt sind;

3.

Turbinenradgaszähler und Ultraschallgaszähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a mit einer Nennweite von DN > 400;

4.

Wasserzähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa mit einer Nennweite DN 150;

5.

Messanlagen für Milch gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb bis zu einer Abgabemenge von 5 l für die Direktvermarktung im Sinne der Rohmilchverordnung, BGBl. II Nr. 106/2006;

6.

Mengenmessgeräte für thermische Energie gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c mit einer Nennweite  DN 150 sowie für Wärmeträger Öl;

7.

Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 4

a)

die den Bestimmungen über Verfahren für Interoperabilitätskomponenten im 2. Hauptstück des 8. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen;

b)

zur Ermittlung von elektrischer Energie in Netzen mit einer höchsten Betriebsspannung von > 123 kV oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 kA.

3. Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen

§ 13 MEG


(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist:

(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Z 15, BGBl. I Nr. 72/2017)

3.

Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen und

4.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

Messgeräte zur Bestimmung von Achs- und Radlasten,

2.

Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)

4.

Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)

6.

Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

7.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,

8.

Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.

(3) Reifendruckmessgeräte müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden oder wenn auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen die Verwendung von geeichten Reifendruckmessgeräten vorgeschrieben ist.

(4) Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 auch dann, wenn sie auf Grund des § 10 der Interventionsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 343/2020 verwendet oder bereitgehalten werden.

4. Nacheichpflicht

§ 14 MEG


Die eichpflichtigen Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.

§ 15 MEG


Die Nacheichfrist beträgt:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 72/2017)

2.

zwei Jahre

bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,

3.

drei Jahre

a)

bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),

b)

bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,

4.

vier Jahre

a)

bei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,

b)

bei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1,

c)

bei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen,

d)

bei Reifendruckmessgeräten,

5.

fünf Jahre

a)

bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,

b)

bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,

c)

bei Transportbehältern,

d)

bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,

e)

bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,

f)

bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),

g)

bei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober),

h)

bei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung,

i)

bei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz,

6.

acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,

7.

zehn Jahre

a)

bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,

b)

bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,

c)

bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 10 festgesetzt sind,

d)

bei elektrischen Tarifgeräten,

e)

bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h,

8.

zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen,

9.

fünfzehn Jahre

a)

bei Balgengaszählern,

b)

bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,

10.

zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern

a)

ohne Zusatzeinrichtung,

b)

mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,

c)

mit mechanischem Zweitarifzählwerk.

§ 16 MEG


Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.

§ 17 MEG


Von der Nacheichung sind befreit:

1.

Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,

2.

Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l Inhalt,

3.

Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,

4.

Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,

5.

Aräometer,

6.

Büretten,

7.

in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,

8.

Bandmaße zum einmaligen Gebrauch,

9.

Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,

10.

Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,

(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 72/2017)

12.

Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,

13.

elektrische Meßwandler,

14.

Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h,

15.

Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m.

5. Ermächtigungen

§ 18 MEG


Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung

§ 18a MEG


  1. (1)Absatz einsNotifizierende Behörde gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42, und gemäß Art. 20 der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft. Sie bzw. er hat innerhalb ihres bzw. seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.Notifizierende Behörde gemäß Artikel 24, der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42, und gemäß Artikel 20, der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft. Sie bzw. er hat innerhalb ihres bzw. seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nimmt die Notifizierung nach Art. 19 der Richtlinie 2014/31/EU und nach Art. 23 der Richtlinie 2014/32/EU vor.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nimmt die Notifizierung nach Artikel 19, der Richtlinie 2014/31/EU und nach Artikel 23, der Richtlinie 2014/32/EU vor.
  3. (3)Absatz 3Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Verordnungen nach § 18 Z 4 erfüllen.Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Verordnungen nach Paragraph 18, Ziffer 4, erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Die notifizierende Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird, von der Notifizierung.
  5. (5)Absatz 5Eine Notifizierung hat Informationen zu den Arten der Messgeräte, für die die jeweilige Stelle notifiziert worden ist, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Notifizierung beschränken, zu enthalten. Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und den Messgeräten sowie die maßgebliche Bescheinigung der Kompetenz zu enthalten.
  6. (6)Absatz 6Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke der in Abs. 1 angeführten Richtlinien als notifizierte Stelle.Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke der in Absatz eins, angeführten Richtlinien als notifizierte Stelle.
  7. (7)Absatz 7Die notifizierende Behörde teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung mit.
  8. (8)Absatz 8Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereit gehalten werden.

§ 18b MEG


  1. (1)Absatz einsBegutachtung und Überwachung gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/31/EU und nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/32/EU erfolgen durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABL. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1, für Stellen, die über einen einschlägigen Akkreditierungsbescheid verfügen.Begutachtung und Überwachung gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Richtlinie 2014/31/EU und nach Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2014/32/EU erfolgen durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABL. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1, für Stellen, die über einen einschlägigen Akkreditierungsbescheid verfügen.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Stelle über keinen Akkreditierungsbescheid verfügt, ist die Begutachtung und Überwachung von der notifizierenden Behörde vorzunehmen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zu diesem Zweck Sachverständige bestellen sowie Begutachtungen einschlägig tätiger internationaler Organisationen berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Barauslagen, die der notifizierenden Behörde im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 2 erwachsen, sind von der zu notifizierenden Stelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die notifizierende Behörde der zu notifizierenden Stelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die notifizierende Behörde, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.Barauslagen, die der notifizierenden Behörde im Rahmen der Verfahren gemäß Absatz 2, erwachsen, sind von der zu notifizierenden Stelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die notifizierende Behörde der zu notifizierenden Stelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die notifizierende Behörde, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.

§ 18c MEG


  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2014/31/EU oder nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2014/32/EU ist bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Artikel 26, Absatz eins, der Richtlinie 2014/31/EU oder nach Artikel 31, Absatz eins, der Richtlinie 2014/32/EU ist bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die antragstellende Stelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang einen Akkreditierungsbescheid der Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beizufügen, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder gemäß Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU erfüllt. Beruht der Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen nicht auf einem Akkreditierungsbescheid, so hat die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, ihre Kompetenz und die Erfüllung der genannten Anforderungen nachzuweisen.Die antragstellende Stelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang einen Akkreditierungsbescheid der Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beizufügen, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2014/31/EU oder gemäß Artikel 27, der Richtlinie 2014/32/EU erfüllt. Beruht der Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen nicht auf einem Akkreditierungsbescheid, so hat die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, ihre Kompetenz und die Erfüllung der genannten Anforderungen nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Der Notifizierungsantrag hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich des hiefür eingesetzten Personals;
    2. 2.Ziffer 2Beschreibung der Konformitätsbewertungsmodule;
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung der Messgeräte;
    4. 4.Ziffer 4Beschreibung der Messgeräte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht;
    5. 5.Ziffer 5Den Akkreditierungsbescheid oder entsprechende Unterlagen, die zum Nachweis der Kompetenz sowie der Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU geeignet sind;Den Akkreditierungsbescheid oder entsprechende Unterlagen, die zum Nachweis der Kompetenz sowie der Anforderungen gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2014/31/EU oder Artikel 27, der Richtlinie 2014/32/EU geeignet sind;
    sowie, falls keine Akkreditierung vorliegt
    1. 6.Ziffer 6Nachweis der Mitarbeit in sektoralen oder sektorübergreifenden Gruppen notifizierter Stellen, für deren Einrichtung die Europäische Kommission zu sorgen hat, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;
    2. 7.Ziffer 7Nachweis der Mitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten für die in § 18a Abs. 2 genannten Richtlinien, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;Nachweis der Mitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten für die in Paragraph 18 a, Absatz 2, genannten Richtlinien, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;
    3. 8.Ziffer 8Qualitätsmanagementhandbuch.
  4. (4)Absatz 4Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid nach § 18b oder sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU nicht geeignet, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist oder durch die eingebrachten Unterlagen gemäß Abs. 2 nicht nachgewiesen wird.Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid nach Paragraph 18 b, oder sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2014/31/EU oder Artikel 27, der Richtlinie 2014/32/EU nicht geeignet, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist oder durch die eingebrachten Unterlagen gemäß Absatz 2, nicht nachgewiesen wird.
  5. (5)Absatz 5Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Die Überwachung von nicht akkreditierten Stellen wird wie folgt durchgeführt:
    1. 1.Ziffer einsÜberprüfung der Anforderungen durch externe Sachverständige (Auditoren), die von der notifizierenden Behörde bestellt werden und die
    2. 2.Ziffer 2Übermittlung eines Jahresberichts an die notifizierende Behörde mit folgendem Inhalt:
      1. a)Litera adurchgeführte Verfahren;
      2. b)Litera bQualifikation des Personals;
      3. c)Litera cMitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten und Mitarbeit in sektoralen oder sektorübergreifenden Gruppen notifizierter Stellen;
      4. d)Litera deingelangte Beschwerden und erfolgte Kontakte mit Marktüberwachungsbehörden unter Anschluss eines diesbezüglichen Ergebnisberichtes;
      5. e)Litera eBericht über das interne Audit und das Managementreview.

§ 18d MEG


(1) Die notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde Folgendes zu melden:

1.

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;

2.

alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben können;

3.

jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;

4.

auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Rahmen ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die aufgrund der Richtlinien gemäß § 18a Abs. 1 notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

§ 18e MEG


  1. (1)Absatz einsBei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatz eins, zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 18 c, Absatz 5, einleiten.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.

§ 18f MEG


Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

§ 18g MEG


Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den mit den Amtshandlungen gemäß §§ 18b und 18c aufgrund dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufwand Pauschalgebühren durch Verordnung festsetzen.

Abschnitt B - Überwachungspflicht

§ 19 MEG


Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.

1. Schankgefäße

§ 20 MEG


Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße oder Ausschankmaße zu verwenden. Schankgefäße oder Ausschankmaße sind Hohlmaße, die für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch abzugebenden Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt sind. Sie müssen die durch Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.

§ 21 MEG


Durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sind festzulegen:

§ 22 MEG


Der Inhaber eines Betriebes mit entgeltlichem Ausschank ist dafür verantwortlich, dass die von ihm verwendeten oder zur Verwendung bereitgehaltenen Schankgefäße oder Ausschankmaße den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

§ 23 MEG (weggefallen)


§ 23 MEG (weggefallen) seit 31.12.2010 weggefallen.
2. Fertigpackungen

§ 24 MEG


(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,

1.

die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und

2.

bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

(2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,

2.

Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,

3.

In-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe.

§ 25 MEG


(1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

(2) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

(3) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

(4) Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur

hergestellt,

eingeführt oder

erstmals in den Verkehr gebracht werden,

wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den gemäß § 27 festgelegten Anforderungen entspricht.

(5) Wird die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen, so muss der Hersteller Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

§ 26 MEG


(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.

§ 27 MEG


Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften folgende Anforderungen durch Verordnung festlegen:

§ 28 MEG


Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen:

§ 29 MEG


Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen besteht. Die Herstellerzeichen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ zu veröffentlichen.

§ 30 MEG (weggefallen)


§ 30 MEG (weggefallen) seit 15.04.1973 weggefallen.

§ 31 MEG (weggefallen)


§ 31 MEG (weggefallen) seit 15.04.1973 weggefallen.

Abschnitt C - Eichung

1. Organisation.

§ 32 MEG


  1. (1)Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.
  2. (2)Absatz 2Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter.
  3. (3)Absatz 3Die Eichbehörden unterstehen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
  5. (5)Absatz 5Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung.
  6. (6)Absatz 6Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Eichbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 63 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Eichbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß Paragraph 63, entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

§ 33 MEG


(1) Eichungen durch die Eichbehörden werden durchgeführt

1.

im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in den Eichämtern,

2.

in Abfertigungsstellen und

3.

am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte.

(2) Abfertigungsstellen für die Eichung von Messgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle.

(3) Auf Antrag oder von Amts wegen können Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorgenommen werden. Die Eichvorschriften oder die Zulassung können vorsehen, dass die Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorzunehmen sind. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und erforderlichenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.

§ 34 MEG (weggefallen)


§ 34 MEG (weggefallen) seit 20.06.2017 weggefallen.

§ 35 MEG


(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2015)

2. Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

§ 36 MEG


  1. (1)Absatz einsDie Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.
  2. (2)Absatz 2Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung.
  3. (3)Absatz 3Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß Paragraph 18, Ziffer 4,, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.
  5. (5)Absatz 5Für Eichungen, die in den letzten drei Monaten eines Jahres für Gaszähler, Elektrizitätszähler, Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler durchgeführt werden, ist auf Antrag einer Eichstelle beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Kennzeichnung der eichtechnisch geprüften Messgeräte mit dem Jahreszeichen des Folgejahres unter der Bedingung zu bewilligen, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Bei der Antragsstellung ist darzulegen, wie sichergestellt wird, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Die Methode der Sicherstellung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen.

§ 37 MEG


(1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichpflichtig und sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben.

(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn

1.

die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oder

2.

die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde.

3. Zulassung zur Eichung

§ 38 MEG


  1. (1)Absatz einsEichfähig sind Messgeräte und Messgeräteteile,
    1. 1.Ziffer einsdie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind, oder
    2. 2.Ziffer 2für die die Konformität nach Verordnungen gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde, oderfür die die Konformität nach Verordnungen gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, festgestellt wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3wenn sie als gleichwertig gemäß § 49 zu behandeln sind.wenn sie als gleichwertig gemäß Paragraph 49, zu behandeln sind.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sind im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 und 3 anzuwenden. Für Abs. 1 Z 2 sind die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 4 anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 sind im Zusammenhang mit Absatz eins, Ziffer eins, und 3 anzuwenden. Für Absatz eins, Ziffer 2, sind die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Nicht eichfähige Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.
  4. (4)Absatz 4Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.
  5. (5)Absatz 5Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.
  6. (6)Absatz 6Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 5 hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Absatz 5, hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (Paragraphen 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.
  7. (7)Absatz 7Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte – bei Einhalten der Eichfehlergrenzen – mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.
  8. (8)Absatz 8Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festzulegen.
  9. (9)Absatz 9Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs das Vorliegen der Gleichwertigkeit nach § 49 Abs. 1 und damit die Eichfähigkeit für die beantragten Messgeräte oder Messgeräteteile fest. Das Vorliegen der Eichfähigkeit ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs das Vorliegen der Gleichwertigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins und damit die Eichfähigkeit für die beantragten Messgeräte oder Messgeräteteile fest. Das Vorliegen der Eichfähigkeit ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
  10. (10)Absatz 10Hersteller von Messgeräten oder deren Bevollmächtigte haben den Eichbehörden und allen zur Eichung dieser Messgeräte ermächtigten Eichstellen jene Informationen und Unterlagen, die für die Eichung erforderlich sind und nicht bereits in allgemein zugänglichen Zulassungsdokumenten nach § 38 Abs. 1 enthalten sind, längstens binnen 10 Tagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.Hersteller von Messgeräten oder deren Bevollmächtigte haben den Eichbehörden und allen zur Eichung dieser Messgeräte ermächtigten Eichstellen jene Informationen und Unterlagen, die für die Eichung erforderlich sind und nicht bereits in allgemein zugänglichen Zulassungsdokumenten nach Paragraph 38, Absatz eins, enthalten sind, längstens binnen 10 Tagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

§ 38a MEG


(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, für Messgeräte nach § 38 Abs. 1 Z 2 und 3 Festlegungen für die Stempelung zu treffen, falls im Rahmen der Eichung, der Überwachung von Eichstellen, der messtechnischen Kontrolle oder der eichpolizeilichen Revision festgestellt wird, dass in eichrelevante Teile oder in die Software eingegriffen werden kann und dadurch die messtechnischen Merkmale des Messgerätes verändert werden können oder die Kontrolle der Gültigkeit der Eichung ohne Ausbau nicht möglich ist.

(2) Die Festlegungen für die Stempelung sind im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach § 39 Abs. 1 Z 2 so zu treffen, dass sie keine konstruktiven Änderungen oder Software-Neuprogrammierungen erforderlich machen und sind durch Verordnung im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen. Die für die Eichung zuständigen Stellen sind darüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Notwendigkeit von Festlegungen nach Abs. 1 zu prüfen und vor dem Erlassen einer Verordnung alle Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Änderung des relevanten Zulassungsdokumentes zu erwirken, insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:

1.

Kontaktieren des Herstellers oder des jeweiligen Rechtsnachfolgers,

2.

Kontaktieren der betroffenen Zulassungsbehörde, der notifizierten Stelle oder der Zertifizierungsstelle oder

3.

gegebenenfalls Kontaktieren eines bevollmächtigten Vertreters.

(4) Die Festlegungen für die Stempelung nach Abs. 1 sind bei der Eichung der Messgeräte einzuhalten.

§ 39 MEG


(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat

1.

die Eichvorschriften zu erlassen und

2.

die Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen.

(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:

1.

die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,

2.

die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),

3.

die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),

4.

die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.

(3) Die Eichvorschriften können vorsehen:

1.

daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;

2.

dass die eichtechnische Prüfung von Messgeräten nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.

(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.

§ 40 MEG


Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,

1.

zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Messgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind und

2.

zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.

§ 41 MEG (weggefallen)


§ 41 MEG (weggefallen) seit 20.06.2017 weggefallen.

§ 42 MEG


Fehlergrenzen dürfen nicht einseitig ausgenützt werden.

§ 43 MEG


(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:

1.

das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;

2.

den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;

3.

vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;

4.

handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons;

5.

die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.

§ 44 MEG


Ein geeichtes Messgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden Anforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.

4. Verkehrsfähigkeit

§ 45 MEG


(1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

(2) Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid geeignete physische Personen ermächtigen, nach erfolgter Überprüfung der Messgeräte auf Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Messgerät, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.

(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich zu melden.

(4) Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich und nachweislich der Antrag auf Eichung zu stellen.

(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur physische Personen ermächtigt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und die eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausübung an den beantragten Messgeräten nachweisen können. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.

(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(7) Die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen der Ermächtigung, Erteilung, Erlöschen und Entzug der Ermächtigung, Überwachung der Tätigkeit der Ermächtigten sowie Ausführung und Anbringung der zu verwendenden Zeichen sind durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.

(8) Das Sicherungszeichen hat den Monat und das Jahr der Anbringung zu enthalten und verliert seine Gültigkeit

1.

mit Ablauf des vierten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherungszeichen folgt, für alle Messgeräte oder Messgeräteteile, die nicht in Z 2 genannt sind;

2.

mit Ablauf des achten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherungszeichens folgt, für Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h und Messgeräte für thermische Energie.

(9) Die Anbringung von Sicherungszeichen gemäß Abs. 2 bis 4 und 8 ist bis zur Eichung lediglich einmal zulässig.

(10) Netzbetreiber für Elektrizität im Sinne des § 7 des Elektrizitäts- und –organisationsgesetzes – ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 in der jeweils geltenden Fassung und für Gas im Sinne des § 7 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl I Nr. 107/2011 in der jeweils geltenden Fassung, dürfen für Elektrizitätszähler und Gaszähler, Versorger für thermische Energie und Wasser für Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler, ohne Ausbau des Messgerätes jene für die Messung relevante Software, die gegen Veränderung gesichert wurde, unter folgenden Bedingungen aktualisieren:

1.

Die Messgeräte müssen für die Softwareaktualisierung die Bedingungen für die Eichfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 erfüllen;

2.

Die Aktualisierung ist ausschließlich zur Behebung von Fehlern in der Software, die zu unrichtigen Messergebnissen führen können, erforderlich;

3.

Die aktualisierte Software darf den funktionalen Anwendungsbereich der Messgeräte nicht erweitern;

4.

Die Prüfung der Eignung der aktualisierten Software muss beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beantragt werden. Der Antrag hat eine Beschreibung des konkreten Fehlers der in Verwendung befindlichen Software sowie die Begründung der Notwendigkeit der Aktualisierung zu enthalten.

(11) Die Genehmigung zur Aktualisierung der Software bei einer bestimmten Anzahl von Messgeräten gemäß Abs. 10 muss beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form von Messgerätelosen beantragt werden. Die Prüfung erfolgt anhand von Stichproben unter Anwendung der gemäß § 18 Z 2 lit. b erlassenen Verordnungen. Nach erfolgter Softwareaktualisierung ist die festgelegte Anzahl von Messgeräten zu prüfen und es ergeht über das Ergebnis ein Bescheid, der den Antrag auf Softwareaktualisierung bei positivem Prüfergebnis stattzugeben bzw. im Fall eines negativen Prüfergebnisses abzuweisen hat. Wird im Zuge der Stichprobenprüfung die Erfüllung der Anforderungen nicht nachgewiesen, dann gelten alle Messgeräte dieses Loses als ungeeicht.

(12) Versorger oder Netzbetreiber gemäß Abs. 10 haben dafür zu sorgen, dass die Einspielung der aktualisierten Software entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu erfolgen hat. Die Vorgangsweise bei der Einspielung ist bei der Antragstellung nach Abs. 10 darzulegen.

(13) Vor der Aktualisierung der Software sind die Messwerte auszulesen, zu dokumentieren und bei Anfragen der Kundin oder dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

§ 45a MEG


(1) Geeichte Messgeräte dürfen ausschließlich von Eichbehörden oder von ermächtigten Eichstellen für den Ersatz von eichrechtlich nicht relevanten Teilen ohne nachfolgende Neueichung unter Einhaltung folgender Voraussetzungen geöffnet werden (kurzfristige Öffnung):

1.

Die von der ermächtigten Eichstelle beantragten Anwendungsfälle und eingereichten Verfahrensanweisungen für die kurzfristige Öffnung wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geprüft und bewilligt;

2.

Durch die Bestimmungen der vorgesehenen Verfahrensanweisungen für die kurzfristige Öffnung muss sichergestellt werden, dass weder in eichrelevante Teile noch in die Software eingegriffen wird;

3.

Die kurzfristige Öffnung darf nur von jener Stelle durchgeführt werden, welche auch die letzte Eichung durchgeführt hat;

4.

Das zur kurzfristigen Öffnung berechtigte Personal hat während der gesamten Öffnung anwesend zu sein;

5.

Vor der kurzfristigen Öffnung ist vom berechtigten Personal zu prüfen, ob alle vorgesehenen Stempelstellen unverletzt sind und von der letzten Eichung nach Z 3 stammen;

6.

Eine Funktionsprüfung ist nach der kurzfristigen Öffnung vorzunehmen und zu dokumentieren;

7.

Alle durch die kurzfristige Öffnung verletzten Stempelstellen müssen wiederhergestellt werden und die Wiederherstellung ist zu dokumentieren;

8.

Die Meldung von kurzfristigen Öffnungen hat den gleichen Anforderungen wie jenen im Fall durchgeführter Eichungen zu entsprechen.

§ 46 MEG


(1) In den Eichvorschriften und bei der Zulassung von Meßgeräten zur Eichung können Bestimmungen festgelegt werden, die einzuhalten sind, um die richtige Anwendung eichpflichtiger Meßgeräte zu gewährleisten.

(2) Im öffentlichen Verkehr sind die eichpflichtigen Meßgeräte, sofern die Eichvorschriften oder die Zulassungen nicht anders bestimmen, so zu verwenden, daß der Meßvorgang vom Käufer und Verkäufer einwandfrei beobachtet werden kann.

§ 47 MEG


(1) Wenn die Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes bezweifelt wird, so hat die Eichbehörde das Meßgerät und seine Verwendung zu prüfen (Befundprüfung).

(2) Einem Meßgerät ist die Verkehrsfähigkeit durch Beseitigung oder Entwertung des Eichstempels zu entziehen, wenn bei der Befundprüfung festgestellt wird, daß entweder

a)

die Verkehrsfehlergrenzen überschritten sind oder

b)

die in den Eichvorschriften oder bei der Zulassung festgelegten Bedingungen für die richtige Verwendung des Gerätes nicht eingehalten werden und der ordnungsgemäße Zustand nicht hergestellt werden kann.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf beglaubigte Meßgeräte oder auf Meßgeräte, deren Konformität gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde, sinngemäß anzuwenden.

5. Ungültigwerden der Eichung

§ 48 MEG


(1) Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

a)

die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b)

einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

c)

vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,

d)

Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

e)

auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder

f)

der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.

(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

(3) Die Eichung eines Messgerätes wird durch die Einspielung einer aktualisierten Software gemäß § 45 Abs. 10 und 12 und durch die kurzfristige Öffnung gemäß § 45a nicht ungültig. Die Nacheichfrist wird dadurch nicht verlängert.

Abschnitt D - Anerkennung

1. Anerkennung von Produkten und Verfahren im Bereich der EU und des EWR

§ 49 MEG


  1. (1)Absatz einsVon diesem Bundesgesetz erfasste Produkte (Messgeräte oder Messgeräteteile) werden gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91 vom 29.3.2019 S. 1, hinsichtlich des erstmaligen Inverkehrbringens einschließlich der Prüfungen und Kennzeichnungen als gleichwertig behandelt, wenn diese Produkte (Messgerät oder Messgeräteteile) ein vergleichbares Niveau des Schutzes des amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, des Sicherheitswesens und des Verkehrswesens sicherstellen. Diese dürfen dann in Österreich in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und ihre Messbeständigkeit, Messgenauigkeit und Prüfbarkeit nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 in gleichwertiger Weise gewährleistet ist.Von diesem Bundesgesetz erfasste Produkte (Messgeräte oder Messgeräteteile) werden gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91 vom 29.3.2019 S. 1, hinsichtlich des erstmaligen Inverkehrbringens einschließlich der Prüfungen und Kennzeichnungen als gleichwertig behandelt, wenn diese Produkte (Messgerät oder Messgeräteteile) ein vergleichbares Niveau des Schutzes des amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, des Sicherheitswesens und des Verkehrswesens sicherstellen. Diese dürfen dann in Österreich in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und ihre Messbeständigkeit, Messgenauigkeit und Prüfbarkeit nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 in gleichwertiger Weise gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2Die Vorschriften und Verfahren der in Abs. 1 angeführten Staaten müssen ein den Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens in Österreich gleichwertiges Schutzniveau aufweisen.Die Vorschriften und Verfahren der in Absatz eins, angeführten Staaten müssen ein den Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens in Österreich gleichwertiges Schutzniveau aufweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen im nichtharmonisierten Bereich ist jedenfalls als gleichwertig anzuerkennen, wenn in einem Staat gemäß Abs. 1 die Zulassung und die Ersteichung von einer im Bereich des gesetzlichen Messwesens kompetenten Stelle gemäß Abs. 5 erfolgte und die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgestellt wurde.Die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen im nichtharmonisierten Bereich ist jedenfalls als gleichwertig anzuerkennen, wenn in einem Staat gemäß Absatz eins, die Zulassung und die Ersteichung von einer im Bereich des gesetzlichen Messwesens kompetenten Stelle gemäß Absatz 5, erfolgte und die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgestellt wurde.
  4. (4)Absatz 4Als Grundlage für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind die grundlegenden Anforderungen der nach § 18 erlassenen Verordnungen und der für die betroffenen Messgeräte oder Messgeräteteile nach § 39 erlassenen relevanten Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen heranzuziehen. Das Vorliegen der Gleichwertigkeit ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Amtsblatt für das Eichwesen zu veröffentlichen.Als Grundlage für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind die grundlegenden Anforderungen der nach Paragraph 18, erlassenen Verordnungen und der für die betroffenen Messgeräte oder Messgeräteteile nach Paragraph 39, erlassenen relevanten Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen heranzuziehen. Das Vorliegen der Gleichwertigkeit ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Amtsblatt für das Eichwesen zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Als Stellen gemäß Abs. 3 gelten Konformitätsbewertungsstellen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, staatliche Stellen oder staatlich ermächtigte Stellen, die Aufgaben im Bereich des gesetzlichen Messwesens wahrnehmen.Als Stellen gemäß Absatz 3, gelten Konformitätsbewertungsstellen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, staatliche Stellen oder staatlich ermächtigte Stellen, die Aufgaben im Bereich des gesetzlichen Messwesens wahrnehmen.
  6. (6)Absatz 6Damit Prüfungen für Messgeräte oder Messgeräteteile als gleichwertig anerkannt werden können, haben diese zur Sicherstellung der notwendigen Neu- oder Nacheichungen gemäß § 36 folgende Anforderungen zu erfüllen:Damit Prüfungen für Messgeräte oder Messgeräteteile als gleichwertig anerkannt werden können, haben diese zur Sicherstellung der notwendigen Neu- oder Nacheichungen gemäß Paragraph 36, folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDie erforderlichen Aufschriften müssen in deutscher Sprache auf den Messgeräten oder den Messgeräteteilen vorhanden sein und das Messergebnis muss in den Maßeinheiten gemäß § 1 angezeigt werden;Die erforderlichen Aufschriften müssen in deutscher Sprache auf den Messgeräten oder den Messgeräteteilen vorhanden sein und das Messergebnis muss in den Maßeinheiten gemäß Paragraph eins, angezeigt werden;
    2. 2.Ziffer 2für die Messgeräte oder Messgeräteteile müssen die erforderlichen Unterlagen für den Betrieb, die Verwendung und die Eichung in deutscher Sprache vorliegen;
    3. 3.Ziffer 3für die Zwecke der Eichung haben der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter den Eichbehörden oder den ermächtigten Eichstellen alle für die Eichung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Für die Bemessung der anzuwendenden Nacheichfrist für diese Messgeräte oder Messgeräteteile gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 17 und 18 Z 2.Für die Bemessung der anzuwendenden Nacheichfrist für diese Messgeräte oder Messgeräteteile gelten die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 17 und 18 Ziffer 2,
  8. (8)Absatz 8Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, bei Bedarf zur Erfüllung von europäischen Regelungen zusätzliche Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Schutzinteressen durch Verordnung festzulegen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, bei Bedarf zur Erfüllung von europäischen Regelungen zusätzliche Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Absatz eins, genannten Schutzinteressen durch Verordnung festzulegen.

§ 50 MEG


Produkte aus anderen als den in § 49 genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte den Rechtsvorschriften des anderen Staates entsprechen und diese Behandlung durch völkerrechtliche Verpflichtungen geboten ist oder die Gleichwertigkeit durch eine Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 18 Z 3 festgestellt wurde.

Abschnitt E - Eichpolizeiliche Revision

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 51 MEG


  1. (1)Absatz einsEs ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 bis 3, des zweiten Teiles und des Abschnittes B des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3, des zweiten Teiles und des Abschnittes B des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die eichpolizeiliche Revision umfasst insbesondere
    • Strichaufzählungdie Marktüberwachung,
    • Strichaufzählungdie Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sowie
    • Strichaufzählungdie Revision der Messgeräte.
  3. (3)Absatz 3Die eichpolizeiliche Revision hat stichprobenweise zu erfolgen. Eine vorherige Ankündigung ist nicht erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 2, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  6. (6)Absatz 6Die Hersteller, die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß §§ 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondereDie Hersteller, die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Paragraphen 53,, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsden Organen der eichpolizeilichen Revision alle Orte bekannt zu geben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Gegenstände in Verkehr gebracht werden,
    2. 2.Ziffer 2Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und
    3. 3.Ziffer 3durch die Erteilung von Auskünften über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer dieser Gegenstände, die Vorlage notwendiger Unterlagen sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung und den erforderlichen Prüfungen die Amtshandlungen zu unterstützen.

§ 52 MEG


(1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände – unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 53 – durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.

(2) Die anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Messgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.

2. Marktüberwachung

§ 53 MEG


  1. (1)Absatz einsMarktüberwachung sind die von der Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Gegenstände, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den hierauf erlassenen Verordnungen entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Werden im Rahmen der Marktüberwachung Gegenstände vorgefunden, die diesem Bundesgesetz oder den hierauf erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, so können Maßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 4, lit. a bis h, j und k sublit. i, Art. 16 Abs. 3 und 5, Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1 ergriffen werden, insbesondere:Werden im Rahmen der Marktüberwachung Gegenstände vorgefunden, die diesem Bundesgesetz oder den hierauf erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, so können Maßnahmen gemäß Artikel 14, Absatz 4,, Litera a bis h, j und k Sub-Litera, i,, Artikel 16, Absatz 3 und 5, Artikel 19 und Artikel 20, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1 ergriffen werden, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsUntersagen des Inverkehrbringens;
    2. 2.Ziffer 2Anfordern von deutschsprachigen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind, einschließlich Lieferlisten;
    3. 3.Ziffer 3Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist;
    4. 4.Ziffer 4Verständigen der notifizierten Stelle oder der Zulassungsstelle;
    5. 5.Ziffer 5Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern;
    6. 6.Ziffer 6Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.
    Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde ist unter Einhaltung des Art. 17 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Wahrnehmung der ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige internationale Stellen weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.Die Marktüberwachungsbehörde ist unter Einhaltung des Artikel 17, der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Wahrnehmung der ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige internationale Stellen weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Für die unter die Verordnungen nach § 18 Z 4 fallenden Messgeräte und weiteren Produkte, die im Rahmen des Maß- und Eichgesetzes unter die Harmonisierungsbestimmungen der Europäischen Union fallen, gelten Art. 4 bis 7, Art. 9, Art. 11 bis 13, Art. 14, Art. 16 bis 20 sowie Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1020. Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieser Regelung ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, welches gemäß Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/1020 auch die Vertretung in den Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit gemäß Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 wahrzunehmen hat. Für die Koordinierung, Berichterstattung und Abwicklung von Schutzklauselverfahren ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig.Für die unter die Verordnungen nach Paragraph 18, Ziffer 4, fallenden Messgeräte und weiteren Produkte, die im Rahmen des Maß- und Eichgesetzes unter die Harmonisierungsbestimmungen der Europäischen Union fallen, gelten Artikel 4 bis 7, Artikel 9,, Artikel 11 bis 13, Artikel 14,, Artikel 16 bis 20 sowie Kapitel römisch VI und römisch VII der Verordnung (EU) 2019/1020. Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieser Regelung ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, welches gemäß Artikel 11, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2019/1020 auch die Vertretung in den Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit gemäß Artikel 30, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 wahrzunehmen hat. Für die Koordinierung, Berichterstattung und Abwicklung von Schutzklauselverfahren ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zur Wahrung der in Art. 36 bis 40 der Richtlinie 2014/31/EU und Art. 41 bis 45 der Richtlinie 2014/32/EU festgelegten Schutzinteressen Verordnungen zur näheren Regelung der Marktüberwachung, des Schutzklauselverfahrens und der Pflichten der Wirtschaftsakteure erlassen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zur Wahrung der in Artikel 36 bis 40 der Richtlinie 2014/31/EU und Artikel 41 bis 45 der Richtlinie 2014/32/EU festgelegten Schutzinteressen Verordnungen zur näheren Regelung der Marktüberwachung, des Schutzklauselverfahrens und der Pflichten der Wirtschaftsakteure erlassen.
  6. (6)Absatz 6Sofern Maßnahmen gemäß Abs. 2 bei Vorliegen einer ernsten Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen getroffen werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als nationalem Kontaktpunkt für RAPEX weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.Sofern Maßnahmen gemäß Absatz 2, bei Vorliegen einer ernsten Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen getroffen werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als nationalem Kontaktpunkt für RAPEX weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.
  7. (7)Absatz 7Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 20, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.
  8. (8)Absatz 8Das Zollamt Österreich arbeitet im Rahmen seines Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit. Die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, hat das Zollamt Österreich der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.Das Zollamt Österreich arbeitet im Rahmen seines Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Kapitels römisch VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit. Die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, hat das Zollamt Österreich der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.
  9. (9)Absatz 9Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß Abs. 2 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß Absatz 2, nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
  10. (10)Absatz 10Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 9 tätig, so hat sie den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 EUR für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen von Verfahren gemäß Absatz 9, tätig, so hat sie den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 EUR für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach Paragraph 34, Absatz 2, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.
  11. (11)Absatz 11Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes dessen Nichtkonformität mit den geltenden Rechtsvorschriften heraus, ist der Wirtschaftsakteur von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der durch die Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten.

§ 53a MEG


  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist die zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und hat als solche insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist die zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 und hat als solche insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsDie Koordinierung von marktüberwachungsrelevanten Belangen zwischen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden sowie dem Zollamt Österreich für die Zwecke des Art. 10 Abs. 4 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1020;Die Koordinierung von marktüberwachungsrelevanten Belangen zwischen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden sowie dem Zollamt Österreich für die Zwecke des Artikel 10, Absatz 4 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1020;
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung von koordinierten Stellungnahmen in Zusammenwirken mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich und die Vertretung einer abgestimmten Haltung gemäß Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und im Rahmen des Unionsnetzwerks gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2019/1020;die Erstellung von koordinierten Stellungnahmen in Zusammenwirken mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich und die Vertretung einer abgestimmten Haltung gemäß Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1020 und im Rahmen des Unionsnetzwerks gemäß Artikel 29, der Verordnung (EU) 2019/1020;
    3. 3.Ziffer 3die Unterstützung der Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden im Fall von grenzübergreifenden Amtshilfeersuchen gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2019/1020;die Unterstützung der Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden im Fall von grenzübergreifenden Amtshilfeersuchen gemäß Kapitel römisch VI der Verordnung (EU) 2019/1020;
    4. 4.Ziffer 4die Übermittlung der nationalen Marktüberwachungsstrategie gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1020.die Übermittlung der nationalen Marktüberwachungsstrategie gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/1020.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Marktüberwachungsstrategie gemäß Abs. 1 Z 4 koordinierend zu erstellen, sowie nach Kenntnisnahme der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft unter Verwendung des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Marktüberwachungsstrategie gemäß Absatz eins, Ziffer 4, koordinierend zu erstellen, sowie nach Kenntnisnahme der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft unter Verwendung des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2019/1020 der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sind im Rahmen der Koordination und für die Erstellung der nationalen Marktüberwachungsstrategie von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich, unter der Berücksichtigung der in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Elemente, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sind im Rahmen der Koordination und für die Erstellung der nationalen Marktüberwachungsstrategie von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich, unter der Berücksichtigung der in Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Elemente, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie im Internet unter der Adresse www.bev.gv.at zu veröffentlichen.Gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie im Internet unter der Adresse www.bev.gv.at zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 53 und 53a Abs. 1, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich Tätigkeitsberichte zur Verfügung zu stellen. Der Tätigkeitsbericht des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen als zentrale Verbindungsstelle ist dem Nationalrat durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 53 und 53a Absatz eins,, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich Tätigkeitsberichte zur Verfügung zu stellen. Der Tätigkeitsbericht des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen als zentrale Verbindungsstelle ist dem Nationalrat durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.
3. Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

§ 54 MEG


Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.

4. Revision der Messgeräte

§ 55 MEG


Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.

Abschnitt F - Verfahren, Gebühren und Kosten

§ 56 MEG


(1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Messgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

§ 57 MEG


  1. (1)Absatz einsVon den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungsabgaben sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Meß- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln, wobei zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalierung der Verwaltungsabgaben erfolgen kann.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 nicht anlässlich der Amtshandlung entrichtet werden, sind diese vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, nicht anlässlich der Amtshandlung entrichtet werden, sind diese vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten zu.Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten zu.

Dritter Teil - Prüfwesen

Abschnitt A - Kalibrierdienst

§ 58 MEG (weggefallen)


§ 58 MEG (weggefallen) seit 21.04.2012 weggefallen.

§ 59 MEG (weggefallen)


§ 59 MEG (weggefallen) seit 21.04.2012 weggefallen.

Abschnitt B - Prüfdienst

§ 60 MEG


Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:

§ 61 MEG


(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst

1.

sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;

2.

ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;

3.

sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;

4.

ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;

5.

sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;

6.

sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen;

7.

kann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung gestellt werden,

8.

ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen.

(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.

§ 62 MEG


  1. (1)Absatz einsSoweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des § 60 tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich einen Rechnungsabschluss vorzulegen, dessen Form von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festzulegen ist. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 60 kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 60 auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden.Soweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des Paragraph 60, tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich einen Rechnungsabschluss vorzulegen, dessen Form von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festzulegen ist. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Paragraph 60, kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß Paragraph 60, auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
  3. (3)Absatz 3Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen.
  5. (5)Absatz 5Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des physikalischtechnischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  6. (6)Absatz 6Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes.

Abschnitt 6 - Öffentliche Wägeanstalten

§ 62a MEG


(1) Als öffentliche Wägeanstalten werden solche Rechtsträger bezeichnet, welche zu Abwägungen von Erzeugnissen und der Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis von der Eichbehörde durch Bescheid ermächtigt worden sind.

(2) Von öffentlichen Wägeanstalten ausgestellte Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden.

(3) Durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Meßergebnisse festzulegen:

1.

die meßtechnischen Anforderungen an Waagen in öffentlichen Wägeanstalten;

2.

der Inhalt sowie die Art und Weise der Aufzeichnungen der Wägeergebnisse; diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;

3.

die Form der Wägebescheinigung;

4.

die Anforderungen an Wäger in öffentlichen Wägeanstalten.

(4) Werden die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten nicht erfüllt, dürfen öffentliche Wägungen nicht durchgeführt werden. Kann der erforderliche Zustand in angemessener Frist nicht hergestellt werden, so ist die Ermächtigung zu entziehen.

(5) Die Eichbehörde hat die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.

(6) Die öffentlichen Wägeanstalten sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten ein Entgelt zu verlangen. Dieses Entgelt kann vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung der Kosten des Betriebes öffentlicher Wägeanstalten festgelegt werden.

§ 62b MEG


  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für
    1. 1.Ziffer einsnichtselbsttätige Waagen gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/31/EU,nichtselbsttätige Waagen gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Richtlinie 2014/31/EU,
    2. 2.Ziffer 2Messgeräte gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2014/32/EU mit Ausnahme von Abgasanalysatoren undMessgeräte gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 2014/32/EU mit Ausnahme von Abgasanalysatoren und
    3. 3.Ziffer 3filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln (persönliche Schutzausrüstungen zum Atemschutz) gemäß Art. 3 Z 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 3.10.1. der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG, ABl. L Nr. 81 vom 31.03.2016 S. 51filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln (persönliche Schutzausrüstungen zum Atemschutz) gemäß Artikel 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang römisch II Nummer 3.10.1. der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG, ABl. L Nr. 81 vom 31.03.2016 S. 51
    unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen und normativen Dokumente eine Zertifizierungsstelle einzurichten, welche geeignet ist, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Notifizierung gemäß § 18c für die unter Z 1 und 2 angeführten Messgeräte sowie gemäß § 4 des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, BGBl. I Nr. 77/2015 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2016, für die unter Z 3 angeführten Produkte zu erfüllen und ist berechtigt, nach erfolgter Notifizierung gegen Vergütung Konformitätsbewertungsverfahren für die notifizierten Bereiche durchzuführen.unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen und normativen Dokumente eine Zertifizierungsstelle einzurichten, welche geeignet ist, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Notifizierung gemäß Paragraph 18 c, für die unter Ziffer eins und 2 angeführten Messgeräte sowie gemäß Paragraph 4, des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,, für die unter Ziffer 3, angeführten Produkte zu erfüllen und ist berechtigt, nach erfolgter Notifizierung gegen Vergütung Konformitätsbewertungsverfahren für die notifizierten Bereiche durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und hat grundsätzlich den Aufwand für diese Verfahren abzudecken.

Vierter Teil - Strafbestimmungen.

§ 63 MEG


  1. (1)Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
  2. (2)Absatz 2Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Fünfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Gesetzliche Maße

§ 64 MEG


Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen „ct“ sowie mit anderen Zeichen als „ct“ für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.

2. Eichpflicht

§ 65 MEG


(1) Eine Eichpflicht für Kältezähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013. Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen noch Kältezähler verwendet oder bereitgehalten werden, die vor dem 1. Jänner 2013 hergestellt wurden und den Eichvorschriften nicht entsprechen.

(2) Eine Eichpflicht für Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 besteht ab 1. Jänner 2013. Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehen, dürfen bis zum Ablauf der jeweils gültigen Nacheichfrist weiterhin verwendet werden.

(3) Eine Eichpflicht der Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz gemäß § 8 Abs. 1 Z 13 besteht ab 1. Jänner 2013.

(4) Eine Eichpflicht für Dosimeter für ionisierende Strahlung für die Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes gemäß § 11 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013.

3. Schankgefäße

§ 66 MEG


Schankgefäße mit zugelassenem Herstellerzeichen dürfen bis 30. Oktober 2016 zum entgeltlichen Ausschank in Verkehr gebracht werden.

4. Waagen im Gesundheitswesen

§ 67 MEG


(1) Akkreditierte Eichstellen gelten bei Erfüllung der bisherigen Voraussetzungen als ermächtigte Eichstellen. Der Termin für die nächste gesamte Überprüfung bestimmt sich nach dem Datum des ersten Akkreditierungsbescheides in Fünfjahresintervallen.

(2) § 35 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzblattes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.

§ 67a MEG (weggefallen)


§ 67a MEG (weggefallen) seit 25.05.2002 weggefallen.

5. Öffentliche Wägeanstalten

§ 68 MEG


(1) § 43 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Die Zulässigkeit der Verwendung von bereits in Betrieb befindlichen Waagen, die keine Möglichkeit der Berücksichtigung der Tara besitzen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr für die in § 43 vorgesehenen Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, endet mit 31. 12. 2015.

§ 69 MEG


(1) Wird dieses Bundesgesetz geändert, so dürfen Verordnungen auf Grund der geänderten Bestimmungen schon vor dem der Kundmachung der Änderung folgenden Tag an erlassen, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der durchzuführenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) Bestimmungen über die als Schiffseichung bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 70 MEG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 71 MEG


  1. (1)Absatz eins§ 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 63, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Die Paragraphen 12 b und 70 Absatz 2, in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Der § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, tritt mit der Kundmachung in Kraft.Der Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004,, tritt mit der Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 32 Abs. 6 und 63 Abs. 2 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 32, Absatz 6 und 63 Absatz 2, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 35 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2016 außer Kraft.Paragraph 35, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2016 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 15 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.Paragraph 15, Ziffer eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die Nacheichfristen gemäß
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Z 3 lit. a (Fahrpreisanzeiger) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2017 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden;Paragraph 15, Ziffer 3, Litera a, (Fahrpreisanzeiger) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2017 einer Eichung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, unterzogen werden;
    2. 2.Ziffer 2§ 15 Z 4 lit. c und d (Kraftstoffzapfanlagen für die Betankung von Kraftfahrzeugen und Reifendruckmessgeräte) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2020 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden; für Messgeräte, die im Jahr 2019 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden, gelten drei Jahre als Nacheichfrist;Paragraph 15, Ziffer 4, Litera c und d (Kraftstoffzapfanlagen für die Betankung von Kraftfahrzeugen und Reifendruckmessgeräte) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2020 einer Eichung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, unterzogen werden; für Messgeräte, die im Jahr 2019 einer Eichung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, unterzogen werden, gelten drei Jahre als Nacheichfrist;
    3. 3.Ziffer 3§ 15 Z 6 (elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2015 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen wurden;Paragraph 15, Ziffer 6, (elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2015 einer Eichung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, unterzogen wurden;
    4. 4.Ziffer 4§ 15 Z 9 lit. a (Balgengaszähler) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2008 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen wurden.Paragraph 15, Ziffer 9, Litera a, (Balgengaszähler) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2008 einer Eichung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, unterzogen wurden.
  8. (8)Absatz 8Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und zur Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 573/1991, wird aufgehoben.Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und zur Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1991,, wird aufgehoben.
  9. (9)Absatz 9Die Nacheichfristen der Messgeräte, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 verlängert wurden, sind unter Berücksichtigung der Dauer der jeweiligen Nacheichfrist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu evaluieren.Die Nacheichfristen der Messgeräte, die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, verlängert wurden, sind unter Berücksichtigung der Dauer der jeweiligen Nacheichfrist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu evaluieren.
  10. (10)Absatz 10§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 16, § 3 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 11 und 12, § 12b Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 4, § 15 Z 2, § 18, § 18a Abs. 1 und 2, § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 1, § 18e Abs. 1, 2 und 3, § 18f, § 18g, § 21, § 27, § 28, § 32 Abs. 1, 3 und 5, § 35 Abs. 1, 4 und 8, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und 10, § 43 Abs. 2 Z 4 und 5, § 45 Abs. 5 und Abs. 8 Z 1, § 49 Abs. 1 und 8, § 50, § 53 Abs. 4, 5, 6 und 7, § 57 Abs. 1, § 60 Z 3, § 62 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2, § 70 sowie § 72 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates, BGBl. II Nr. 119/2013, außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11 und 12, Paragraph 12 b, Absatz eins und 4, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Ziffer 2,, Paragraph 18,, Paragraph 18 a, Absatz eins und 2, Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraph 18 e, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 18 f,, Paragraph 18 g,, Paragraph 21,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 32, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 35, Absatz eins,, 4 und 8, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 8 und 10, Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 45, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 49, Absatz eins und 8, Paragraph 50,, Paragraph 53, Absatz 4,, 5, 6 und 7, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 60, Ziffer 3,, Paragraph 62, Absatz eins und 2, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 70, sowie Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 5, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2013,, außer Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 18, § 18a Abs. 1 und 2, § 18b Abs. 1 und 2, § 18c Abs. 1, §§ 18e bis 18g, § 21, § 27, § 28, § 32 Abs. 1, 3 und 5, § 35 Abs. 1, 4 und 8, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 8, § 49 Abs. 1, 5 und 8, § 50, § 51 Abs. 5, § 53, § 53a samt Überschrift, § 57 Abs. 1, § 60, § 62 Abs. 1 und 2, § 62b samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift, § 63 Abs. 2 und § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 203/2022 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.Paragraph 18,, Paragraph 18 a, Absatz eins und 2, Paragraph 18 b, Absatz eins und 2, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraphen 18 e bis 18g, Paragraph 21,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 32, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 35, Absatz eins,, 4 und 8, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 8,, Paragraph 49, Absatz eins,, 5 und 8, Paragraph 50,, Paragraph 51, Absatz 5,, Paragraph 53,, Paragraph 53 a, samt Überschrift, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 60,, Paragraph 62, Absatz eins und 2, Paragraph 62 b, samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift, Paragraph 63, Absatz 2 und Paragraph 70, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

§ 72 MEG


(1) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unter der Notifikationsnummer 2010/140/A notifiziert.

(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen, ABl. L 039 vom 15. Februar 1980 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG, ABl. Nr. L 114 vom 7. Mai 2009 S. 10;

2.

Richtlinie 2014/31/EU und Richtlinie 2014/32/EU;

3.

Richtlinie (EU) 2019/1258 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG hinsichtlich der Definitionen der SI-Basiseinheiten zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 196 vom 24.7.2019 S. 6.

(3) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2015 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 unter der Notifikationsnummer 2013/696/A notifiziert.

(4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2017/10/A).

(5) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, mit der Notifikationsnummer 2020/301/A notifiziert.

Artikel

Art. 2 MEG


(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 8, 10 und 14 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Dosimetern für Photonenstrahlung und von Dosimetern für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung mit 1. Jänner 1990 und hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 15 treten mit 1. Juli 1990 in Kraft.

Maß- und Eichgesetz (MEG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG)
StF: BGBl. Nr. 152/1950 (NR: GP VI RV 159 AB 172 S. 28. BR: S. 55.)

Änderung

BGBl. Nr. 40/1957 (VfGH)

BGBl. Nr. 174/1973 idF BGBl. Nr. 561/1973 (DFB) (NR: GP XIII RV 466 AB 696 S. 66. BR: S. 220.)

BGBl. Nr. 742/1988 (NR: GP XVII RV 662 AB 790 S. 87. BR: AB 3634 S. 510.)

BGBl. Nr. 213/1992 (NR: GP XVIII RV 376 AB 438 S. 64. BR: AB 4240 S. 552.)

BGBl. Nr. 468/1992 (NR: GP XVIII RV 508 AB 624 S. 77. BR: AB 4322 S. 557.)

BGBl. Nr. 779/1992 (VfGH)

BGBl. Nr. 636/1994 (NR: GP XVIII RV 1636 AB 1773 S. 171. BR: 4929 AB 4888 S. 589.)

[CELEX-Nr.: 371L0349, 390L0384]

BGBl. Nr. 657/1996 (NR: GP XX RV 313 AB 389 S. 43. BR: AB 5286 S. 618.)

[CELEX-Nr.: 390L0385, 393L0068, 393L0042]

BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

BGBl. I Nr. 85/2002 (NR: GP XXI RV 786 AB 1077 S. 100. BR: AB 6634 S. 687.)

[CELEX-Nr.: 375L0106, 376L0211, 380L0181]

BGBl. I Nr. 146/2002 (NR: GP XXI RV 1160 AB 1240 S. 110. BR: AB 6720 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 390L0641, 396L0029, 397L0043]

BGBl. I Nr. 137/2004 (NR: GP XXII RV 620 AB 659 S. 82. BR: AB 7148 S. 715.)

[CELEX-Nr.: 32003L0122, 31997L0043, 31996L0029, 31992L0003, 31990L0641]

BGBl. I Nr. 115/2010 (NR: GP XXIV RV 993 AB 999 S. 86. BR: AB 8423 S. 791.)

[CELEX-Nr.: 32009L0003, 32009L0137]

BGBl. I Nr. 28/2012 (NR: GP XXIV RV 1687 AB 1712 S. 148. BR: AB 8699 S. 807.)

BGBl. I Nr. 129/2013 (NR: GP XXIV RV 2244 AB 2262 S. 200. BR: AB 8966 S. 820.)

BGBl. I Nr. 10/2015 (NR: GP XXV RV 273 AB 404 S. 53. BR: AB 9286 S. 837.)

BGBl. I Nr. 148/2015 (NR: GP XXV RV 851 AB 937 S. 107. BR: AB 9508 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0031, 32014L0032, 32011L0017]

BGBl. I Nr. 72/2017 (NR: GP XXV RV 1611 AB 1642 S. 181. BR: AB 9805 S. 868.)

[CELEX-Nr.: 32014L0031, 32014L0032, 32015L0013]

Anmerkung

Ressorttext (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten)
Erfassungsstichtag: 1.1.1991