§ 15 MEG

MEG - Maß- und Eichgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 15,

Die Nacheichfrist beträgt:

  1. 2.Ziffer 2zwei Jahrebei allen Meßgeräten, soweit in den Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,bei allen Meßgeräten, soweit in den Ziffer 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
  2. 3.Ziffer 3drei Jahre
    1. a)Litera abei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),
    2. b)Litera bbei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
  3. 4.Ziffer 4vier Jahre
    1. a)Litera abei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
    2. b)Litera bbei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1,
    3. c)Litera cbei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen,bei Kraftstoffzapfanlagen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, b, b, für die Betankung von Kraftfahrzeugen,
    4. d)Litera dbei Reifendruckmessgeräten,
  4. 5.Ziffer 5fünf Jahre
    1. a)Litera abei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
    2. b)Litera bbei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
    3. c)Litera cbei Transportbehältern,
    4. d)Litera dbei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
    5. e)Litera ebei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, von der Nacheichung befreit sind,
    6. f)Litera fbei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
    7. g)Litera gbei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober),
    8. h)Litera hbei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung,bei Waagen gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, Litera a, für die schulärztliche Betreuung gemäß Paragraph 66, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung,
    9. i)Litera ibei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz,
  5. 6.Ziffer 6acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
  6. 7.Ziffer 7zehn Jahre
    1. a)Litera abei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
    2. b)Litera bbei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
    3. c)Litera cbei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 10 festgesetzt sind,bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Ziffer 10, festgesetzt sind,
    4. d)Litera dbei elektrischen Tarifgeräten,
    5. e)Litera ebei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h,
  7. 8.Ziffer 8zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen,
  8. 9.Ziffer 9fünfzehn Jahre
    1. a)Litera abei Balgengaszählern,
    2. b)Litera bbei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 angeführten,
  9. 10.Ziffer 10zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
    1. a)Litera aohne Zusatzeinrichtung,
    2. b)Litera bmit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
    3. c)Litera cmit mechanischem Zweitarifzählwerk.
In Kraft seit 14.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 MEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 MEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

35 Entscheidungen zu § 15 MEG


Entscheidungen zu § 15 MEG


Entscheidungen zu § 15 Abs. 2 MEG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 MEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 MEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 MEG
§ 16 MEG