Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDer Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2014/31/EU oder nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2014/32/EU ist bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Artikel 26, Absatz eins, der Richtlinie 2014/31/EU oder nach Artikel 31, Absatz eins, der Richtlinie 2014/32/EU ist bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.
(2)Absatz 2Die antragstellende Stelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang einen Akkreditierungsbescheid der Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beizufügen, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder gemäß Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU erfüllt. Beruht der Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen nicht auf einem Akkreditierungsbescheid, so hat die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, ihre Kompetenz und die Erfüllung der genannten Anforderungen nachzuweisen.Die antragstellende Stelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang einen Akkreditierungsbescheid der Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beizufügen, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2014/31/EU oder gemäß Artikel 27, der Richtlinie 2014/32/EU erfüllt. Beruht der Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen nicht auf einem Akkreditierungsbescheid, so hat die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, ihre Kompetenz und die Erfüllung der genannten Anforderungen nachzuweisen.
(3)Absatz 3Der Notifizierungsantrag hat zu enthalten:
1.Ziffer einsBeschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich des hiefür eingesetzten Personals;
2.Ziffer 2Beschreibung der Konformitätsbewertungsmodule;
3.Ziffer 3Beschreibung der Messgeräte;
4.Ziffer 4Beschreibung der Messgeräte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht;
5.Ziffer 5Den Akkreditierungsbescheid oder entsprechende Unterlagen, die zum Nachweis der Kompetenz sowie der Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU geeignet sind;Den Akkreditierungsbescheid oder entsprechende Unterlagen, die zum Nachweis der Kompetenz sowie der Anforderungen gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2014/31/EU oder Artikel 27, der Richtlinie 2014/32/EU geeignet sind;
sowie, falls keine Akkreditierung vorliegt
6.Ziffer 6Nachweis der Mitarbeit in sektoralen oder sektorübergreifenden Gruppen notifizierter Stellen, für deren Einrichtung die Europäische Kommission zu sorgen hat, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;
7.Ziffer 7Nachweis der Mitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten für die in § 18a Abs. 2 genannten Richtlinien, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;Nachweis der Mitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten für die in Paragraph 18 a, Absatz 2, genannten Richtlinien, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;
8.Ziffer 8Qualitätsmanagementhandbuch.
(4)Absatz 4Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid nach § 18b oder sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU nicht geeignet, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist oder durch die eingebrachten Unterlagen gemäß Abs. 2 nicht nachgewiesen wird.Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid nach Paragraph 18 b, oder sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2014/31/EU oder Artikel 27, der Richtlinie 2014/32/EU nicht geeignet, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist oder durch die eingebrachten Unterlagen gemäß Absatz 2, nicht nachgewiesen wird.
(5)Absatz 5Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(6)Absatz 6Die Überwachung von nicht akkreditierten Stellen wird wie folgt durchgeführt:
1.Ziffer einsÜberprüfung der Anforderungen durch externe Sachverständige (Auditoren), die von der notifizierenden Behörde bestellt werden und die
2.Ziffer 2Übermittlung eines Jahresberichts an die notifizierende Behörde mit folgendem Inhalt:
a)Litera adurchgeführte Verfahren;
b)Litera bQualifikation des Personals;
c)Litera cMitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten und Mitarbeit in sektoralen oder sektorübergreifenden Gruppen notifizierter Stellen;
d)Litera deingelangte Beschwerden und erfolgte Kontakte mit Marktüberwachungsbehörden unter Anschluss eines diesbezüglichen Ergebnisberichtes;
e)Litera eBericht über das interne Audit und das Managementreview.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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