§ 50 MEG 2. Anerkennung von Produkten und Verfahren aus anderen Staaten

MEG - Maß- und Eichgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Produkte aus anderen als den in § 49 genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte den Rechtsvorschriften des anderen Staates entsprechen und diese Behandlung durch völkerrechtliche Verpflichtungen geboten ist oder die Gleichwertigkeit durch eine Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 18 Z 3 festgestellt wurde.

In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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