§ 18 MEG 6. Ermächtigungen

MEG - Maß- und Eichgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 18.Paragraph 18,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.Ziffer einsim Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen bzw. Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,
  2. 2.Ziffer 2die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgerätedie gemäß Paragraph 15, bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte
    1. a)Litera aum höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
    2. b)Litera bum jeweils höchstens 5 Jahre zu verlängern, wenn durch Prüfungen von Teilmengen der in einem bestimmten Jahr geeichten Meßgeräte nach festzulegenden allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, daß die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
  3. 3.Ziffer 3unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die in § 49 genannten Schutzinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von § 50 festzustellen,unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die in Paragraph 49, genannten Schutzinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von Paragraph 50, festzustellen,
  4. 4.Ziffer 4unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Folgendes festzulegen:
    1. a)Litera aVerfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsbewertungsverfahren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben sind,
    2. b)Litera bdie Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,
    3. c)Litera cKonformitätskennzeichnungen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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