Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,
1. | zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Messgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind und | |||||||||
2. | zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist. |
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