Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 40,
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,
1.Ziffer einszu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Messgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind und
2.Ziffer 2zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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