§ 40 MEG

MEG - Maß- und Eichgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,

1.

zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Messgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind und

2.

zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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