Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung.Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Absatz 2Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Messgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.
In Kraft seit 25.05.2002 bis 31.12.9999
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