Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEichungen durch die Eichbehörden werden durchgeführt
1.Ziffer einsim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in den Eichämtern,
2.Ziffer 2in Abfertigungsstellen und
3.Ziffer 3am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte.
(2)Absatz 2Abfertigungsstellen für die Eichung von Messgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle.
(3)Absatz 3Auf Antrag oder von Amts wegen können Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorgenommen werden. Die Eichvorschriften oder die Zulassung können vorsehen, dass die Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorzunehmen sind. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und erforderlichenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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