Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 17,
Von der Nacheichung sind befreit:
1.Ziffer einsMeßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
2.Ziffer 2Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l Inhalt,
3.Ziffer 3Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
4.Ziffer 4Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
5.Ziffer 5Aräometer,
6.Ziffer 6Büretten,
7.Ziffer 7in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
8.Ziffer 8Bandmaße zum einmaligen Gebrauch,
9.Ziffer 9Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
10.Ziffer 10Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)
12.Ziffer 12Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
13.Ziffer 13elektrische Meßwandler,
14.Ziffer 14Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h,
15.Ziffer 15Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m.
In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
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