§ 17 MEG

MEG - Maß- und Eichgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Von der Nacheichung sind befreit:

1.

Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,

2.

Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l Inhalt,

3.

Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,

4.

Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,

5.

Aräometer,

6.

Büretten,

7.

in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,

8.

Bandmaße zum einmaligen Gebrauch,

9.

Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,

10.

Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,

(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 72/2017)

12.

Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,

13.

elektrische Meßwandler,

14.

Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h,

15.

Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m.

In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 MEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 MEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 MEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 MEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 MEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 MEG
§ 18 MEG