Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsMesseinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen bzw. gemäß § 12 in Verkehr gebracht worden sind und regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle gemäß Abs. 2 unterzogen werden.Messeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen bzw. gemäß Paragraph 12, in Verkehr gebracht worden sind und regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle gemäß Absatz 2, unterzogen werden.
(2)Absatz 2Die messtechnische Kontrolle ist durch Vergleichsmessungen alle zwei Jahre durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.
(3)Absatz 3Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung der Meßeinrichtungen (Abs. 1) festzulegen, wobei auf die Erfordernisse des § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung der Meßeinrichtungen (Absatz eins,) festzulegen, wobei auf die Erfordernisse des Paragraph 38, Absatz 2, Bedacht zu nehmen ist.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt E) sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
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