(1) Messeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen bzw. gemäß § 12 in Verkehr gebracht worden sind und regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle gemäß Abs. 2 unterzogen werden.
(2) Die messtechnische Kontrolle ist durch Vergleichsmessungen alle zwei Jahre durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung der Meßeinrichtungen (Abs. 1) festzulegen, wobei auf die Erfordernisse des § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.
(4) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt E) sind sinngemäß anzuwenden.
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