Der Eichpflicht unterliegen
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 72/2017)
2. | Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden | |||||||||
a) | bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung, | |||||||||
b) | bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien, | |||||||||
c) | zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln, | |||||||||
3. | Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen: | |||||||||
a) | für Photonenstrahlung, | |||||||||
b) | für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung und | |||||||||
c) | zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes, | |||||||||
4. | Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden, | |||||||||
5. | Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12c unterliegen. |
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