2.Ziffer 2Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden
a)Litera abei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
b)Litera bbei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,
c)Litera czur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln,
3.Ziffer 3Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen:Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen:
a)Litera afür Photonenstrahlung,
b)Litera bfür von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung und
c)Litera czur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes,
4.Ziffer 4Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,
5.Ziffer 5Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12c unterliegen.Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 c, unterliegen.
In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
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