§ 46 MEG

MEG - Maß- und Eichgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) In den Eichvorschriften und bei der Zulassung von Meßgeräten zur Eichung können Bestimmungen festgelegt werden, die einzuhalten sind, um die richtige Anwendung eichpflichtiger Meßgeräte zu gewährleisten.

(2) Im öffentlichen Verkehr sind die eichpflichtigen Meßgeräte, sofern die Eichvorschriften oder die Zulassungen nicht anders bestimmen, so zu verwenden, daß der Meßvorgang vom Käufer und Verkäufer einwandfrei beobachtet werden kann.

In Kraft seit 18.11.1950 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 MEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 MEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 46 MEG


Entscheidungen zu § 46 MEG


Entscheidungen zu § 46 Abs. 1 MEG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 MEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 MEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45a MEG
§ 47 MEG