§ 46 MEG

MEG - Maß- und Eichgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In den Eichvorschriften und bei der Zulassung von Meßgeräten zur Eichung können Bestimmungen festgelegt werden, die einzuhalten sind, um die richtige Anwendung eichpflichtiger Meßgeräte zu gewährleisten.

(2) Im öffentlichen Verkehr sind die eichpflichtigen Meßgeräte, sofern die Eichvorschriften oder die Zulassungen nicht anders bestimmen, so zu verwenden, daß der Meßvorgang vom Käufer und Verkäufer einwandfrei beobachtet werden kann.

In Kraft seit 18.11.1950 bis 31.12.9999
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