Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.
In Kraft seit 25.04.1992 bis 31.12.9999
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