Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.
(2)Absatz 2Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung.
(3)Absatz 3Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festzulegen.
(4)Absatz 4Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß Paragraph 18, Ziffer 4,, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.
(5)Absatz 5Für Eichungen, die in den letzten drei Monaten eines Jahres für Gaszähler, Elektrizitätszähler, Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler durchgeführt werden, ist auf Antrag einer Eichstelle beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Kennzeichnung der eichtechnisch geprüften Messgeräte mit dem Jahreszeichen des Folgejahres unter der Bedingung zu bewilligen, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Bei der Antragsstellung ist darzulegen, wie sichergestellt wird, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Die Methode der Sicherstellung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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