Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten – im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt – zu verwenden.Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in Paragraph 2, angeführten oder nach Paragraph 2, zu bildenden Maßeinheiten – im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt – zu verwenden.
(2)Absatz 2Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im Paragraph 2, festgelegten oder gemäß Paragraph 3, gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.
(3)Absatz 3Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist zulässig. Die in § 2 genannten Maßeinheiten müssen jedoch in diesem Fall hervorgehoben sein und in mindestens ebenso großen Zeichen ausgedrückt werden.Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in Paragraph 2, genannt sind, ist zulässig. Die in Paragraph 2, genannten Maßeinheiten müssen jedoch in diesem Fall hervorgehoben sein und in mindestens ebenso großen Zeichen ausgedrückt werden.
(4)Absatz 4In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen über die Luftfahrt vorgesehen sind.
(5)Absatz 5Gesetzliche Maßeinheiten sind:
1.Ziffer einsBasiseinheiten,
2.Ziffer 2aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten,
3.Ziffer 3die in § 2 Abs. 3 angeführten Einheiten,die in Paragraph 2, Absatz 3, angeführten Einheiten,
4.Ziffer 4die gemäß § 3 gebildeten dezimalen Vielfachen und Teile der in den Z 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (§ 2 Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind und der Grad Celsius (§ 2 Abs. 2 Z 16),die gemäß Paragraph 3, gebildeten dezimalen Vielfachen und Teile der in den Ziffer eins bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind und der Grad Celsius (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 16,),
5.Ziffer 5die in § 2 Abs. 5 angeführten Einheiten sowiedie in Paragraph 2, Absatz 5, angeführten Einheiten sowie
6.Ziffer 6die Produkte und Quotienten der in den Z 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter Quecksilbersäule (§ 2 Abs. 5 Z 7).die Produkte und Quotienten der in den Ziffer eins bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter Quecksilbersäule (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 7,).
In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
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