Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsVon den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen sind.
(2)Absatz 2Die Verwaltungsabgaben sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Meß- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln, wobei zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalierung der Verwaltungsabgaben erfolgen kann.
(3)Absatz 3Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 nicht anlässlich der Amtshandlung entrichtet werden, sind diese vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, nicht anlässlich der Amtshandlung entrichtet werden, sind diese vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.
(4)Absatz 4Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten zu.Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten zu.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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