§ 60 MEG

MEG - Maß- und Eichgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 60,

Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:

  1. 1.Ziffer einsVerträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;Verträge für die im Rahmen des Paragraph 61, Absatz eins, angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;
  2. 2.Ziffer 2durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
  3. 3.Ziffer 3mit Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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