§ 8 MEG 1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

MEG - Maß- und Eichgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
    1. 1.Ziffer einsMeßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,
    2. 2.Ziffer 2Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,
    3. 3.Ziffer 3a) Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen
      1. b)Litera bMengenmessgeräte für
        1. aa)Sub-Litera, a, asauberes Wasser aus Versorgungsleitungen ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
        2. bb)Sub-Litera, b, bFlüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
      2. c)Litera cMengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera aElektrizitätszähler ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,
      2. b)Litera belektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,
      3. c)Litera celektrische Meßwandler,
    5. 5.Ziffer 5Messgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes oder der Schüttdichte von Getreide,
    6. 6.Ziffer 6
      1. a)Litera aMeßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,

    (Anm.: lit b aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

    1. c)Litera cZustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,

    (Anm.: lit d aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

    1. 8.Ziffer 8Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,
    2. 9.Ziffer 9Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
    3. 10.Ziffer 10Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
    4. 11.Ziffer 11Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 125 Abs. 4 StrSchG 2020 handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, StrSchG 2020 handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
    5. 12.Ziffer 12Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 125 Abs. 4 StrSchG 2020 handelt,Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, StrSchG 2020 handelt,
    6. 13.Ziffer 13Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz.
  2. (2)Absatz 2Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.Der Eichpflicht unterliegen die im Absatz eins, angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:Der Eichpflicht unterliegen die im Absatz eins, angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:
    1. 1.Ziffer einsauf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen, sofern darin die Verwendung von geeichten Messgeräten vorgeschrieben ist,
    2. 2.Ziffer 2zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,

    (Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Ziffer 3 bis 5 aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

    1. 6.Ziffer 6für Prüfungen, welche von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis oder von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,
    2. 7.Ziffer 7zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.
  4. (4)Absatz 4Der Eichpflicht unterliegen die in Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden. Waagen unterliegen ferner auch dann der Eichpflicht, wenn sie zur Bestimmung eines Entgelts, einer Entschädigung oder einer Zulage verwendet oder bereit gehalten werden.Der Eichpflicht unterliegen die in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden. Waagen unterliegen ferner auch dann der Eichpflicht, wenn sie zur Bestimmung eines Entgelts, einer Entschädigung oder einer Zulage verwendet oder bereit gehalten werden.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet der Bestimmungen des § 13a Abs. 2 unterliegen Messgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind, der Eichpflicht gemäß Abs. 1.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, unterliegen Messgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind, der Eichpflicht gemäß Absatz eins,

    (Anm.: Abs 6 bis 8 aufgehoben durch Z 10, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Absatz 6 bis 8 aufgehoben durch Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

In Kraft seit 14.04.2021 bis 31.12.9999
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