(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat
1. | die Eichvorschriften zu erlassen und | |||||||||
2. | die Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen. |
(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:
1. | die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte, | |||||||||
2. | die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen), | |||||||||
3. | die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen), | |||||||||
4. | die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte. |
(3) Die Eichvorschriften können vorsehen:
1. | daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre; | |||||||||
2. | dass die eichtechnische Prüfung von Messgeräten nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann. |
(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.
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