§ 39 MEG

MEG - Maß- und Eichgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat
    1. 1.Ziffer einsdie Eichvorschriften zu erlassen und
    2. 2.Ziffer 2die Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen.
  2. (2)Absatz 2Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,
    2. 2.Ziffer 2die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),
    3. 3.Ziffer 3die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),
    4. 4.Ziffer 4die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.
  3. (3)Absatz 3Die Eichvorschriften können vorsehen:
    1. 1.Ziffer einsdaß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;
    2. 2.Ziffer 2dass die eichtechnische Prüfung von Messgeräten nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.
  4. (4)Absatz 4Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.
In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
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