§ 47 MEG

MEG - Maß- und Eichgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsWenn die Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes bezweifelt wird, so hat die Eichbehörde das Meßgerät und seine Verwendung zu prüfen (Befundprüfung).
  2. (2)Absatz 2Einem Meßgerät ist die Verkehrsfähigkeit durch Beseitigung oder Entwertung des Eichstempels zu entziehen, wenn bei der Befundprüfung festgestellt wird, daß entweder
    1. a)Litera adie Verkehrsfehlergrenzen überschritten sind oder
    2. b)Litera bdie in den Eichvorschriften oder bei der Zulassung festgelegten Bedingungen für die richtige Verwendung des Gerätes nicht eingehalten werden und der ordnungsgemäße Zustand nicht hergestellt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf beglaubigte Meßgeräte oder auf Meßgeräte, deren Konformität gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde, sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auf beglaubigte Meßgeräte oder auf Meßgeräte, deren Konformität gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, festgestellt wurde, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 MEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 MEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

9 Entscheidungen zu § 47 MEG


Entscheidungen zu § 47 MEG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 MEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 MEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 46 MEG
§ 48 MEG