Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWenn die Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes bezweifelt wird, so hat die Eichbehörde das Meßgerät und seine Verwendung zu prüfen (Befundprüfung).
(2)Absatz 2Einem Meßgerät ist die Verkehrsfähigkeit durch Beseitigung oder Entwertung des Eichstempels zu entziehen, wenn bei der Befundprüfung festgestellt wird, daß entweder
a)Litera adie Verkehrsfehlergrenzen überschritten sind oder
b)Litera bdie in den Eichvorschriften oder bei der Zulassung festgelegten Bedingungen für die richtige Verwendung des Gerätes nicht eingehalten werden und der ordnungsgemäße Zustand nicht hergestellt werden kann.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf beglaubigte Meßgeräte oder auf Meßgeräte, deren Konformität gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde, sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auf beglaubigte Meßgeräte oder auf Meßgeräte, deren Konformität gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, festgestellt wurde, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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