Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 21,
Durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sind festzulegen:
1.Ziffer einsdie Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,die Getränke, die gemäß Paragraph 20, in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,
2.Ziffer 2die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere
a)Litera adie Werkstoffe und Nenninhalte,
b)Litera bdie beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),
c)Litera cdie Bestimmungen über die Kennzeichnung.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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