§ 28 MEG

MEG - Maß- und Eichgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 28,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen:

  1. 1.Ziffer einsdaß die Vorschriften betreffend Fertigpackungen nicht anzuwenden sind auf
    1. a)Litera aFertigpackungen, die ausgeführt werden,
    2. b)Litera bGratisproben und geeichte Behältnisse,
    3. c)Litera cFertigpackungen, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen oder Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt sind,
  2. 2.Ziffer 2bestimmte Größenwerte für die Nennfüllmenge von Fertigpackungen oder das Volumen von Packmitteln,
  3. 3.Ziffer 3daß für Fertigpackungen, die nicht nach Masse, Volumen oder Stückzahl abgegeben werden, anstelle der in § 27 vorgeschriebenen Regelung andere Anforderungen an die Richtigkeit der Menge festgelegt werden.daß für Fertigpackungen, die nicht nach Masse, Volumen oder Stückzahl abgegeben werden, anstelle der in Paragraph 27, vorgeschriebenen Regelung andere Anforderungen an die Richtigkeit der Menge festgelegt werden.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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