Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen:
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28 MEG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 MEG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28 MEG