(1) Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
a) | die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist, | |||||||||
b) | einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist, | |||||||||
c) | vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind, | |||||||||
d) | Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern, | |||||||||
e) | auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder | |||||||||
f) | der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird. |
(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
(3) Die Eichung eines Messgerätes wird durch die Einspielung einer aktualisierten Software gemäß § 45 Abs. 10 und 12 und durch die kurzfristige Öffnung gemäß § 45a nicht ungültig. Die Nacheichfrist wird dadurch nicht verlängert.
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