Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsMessgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
a)Litera adie gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
b)Litera beiner der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
c)Litera cvorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
d)Litera dÄnderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
e)Litera eauch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oderauch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach Paragraph 18, Ziffer 4, leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder
f)Litera fder Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.
(2)Absatz 2Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
(3Absatz 3) Die Eichung eines Messgerätes wird durch die Einspielung einer aktualisierten Software gemäß § 45 Abs. 10 und 12 und durch die kurzfristige Öffnung gemäß § 45a nicht ungültig. Die Nacheichfrist wird dadurch nicht verlängert.) Die Eichung eines Messgerätes wird durch die Einspielung einer aktualisierten Software gemäß Paragraph 45, Absatz 10 und 12 und durch die kurzfristige Öffnung gemäß Paragraph 45 a, nicht ungültig. Die Nacheichfrist wird dadurch nicht verlängert.
In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
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